Zum ius primariarum precum
Heinrich Ritter von Srbik
1914
Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Kanonistische Abteilung
486 MiszeUen. aufgeklärt und wird gleich der Rechtsnatur der Wahl (electio, nominatio und subpraesentatio) von kirchenrechtsgeschichtlicher Seite im Zusammenhang mit der ältesten Kölner Kirchenverfassungsgeschichte noch genauer erforscht werden müssen, wobei unser Rotulus eine Hauptquelle sein wird. Aber auch sonst ist diesem über die kirchliche Ämterverfassung, über den Archidiakonat und den Offizial des Archidiakons, über Plebanat und Rektorat und deren Verbindung mit Stiftsdignitäten und
more »
... nikaten, über Kaplanat und Glöckneramt, über die kirchliche Stellenbesetzung im allgemeinen (Habilitât; Präsentation, Investitur, missio in corporalem possessionem, ihre Formen und ihre Verbriefung; päpstliche Reservation), über Stellenerledigung (Resignation und Tausch), über den Send, über Bann und Interdikt, über Pfarreinteilung und Pfarrecht (Pfarrmesse, Taufrecht, Hochzeiten, Letzte Ölung, Begräbnisrecht, Jahrzeiten, Oblationen, Pfarrhaus, domus dotalis), über Übertragung und Veränderung von Pfarreien, über das Verhältnis von Mutter-und Tochterkirche, Obedienz u. a. so viel zu entnehmen, daß dieser Rotulus nicht angelegentlich genug der Beachtung der Kirchenrechtshistoriker und der Germanisten (Begriff des Allods, Hofzins, Immunität) empfohlen werden kann und Keussen mit seiner Herausgabe außer um die Geschichte Kölns auch um die deutsche Rechts-und Kirchenrechtsgeschichte ein neues Verdienst sich erworben hat. Ulrich Stutz. [Zum ius primariarum precian.] Die Handschrift Suppl. Nr. 409 des Haus-, Hof-und Staatsarchivs in Wien ist nicht ein Kopialbuch oder Kanzleiregister der Herzöge Albrecht III. und Albrecht IV. '), sondern vielmehr eine zu Kanzleizwecken angelegte Formularsammlung mit Eintragungen aus zwei verschiedenen Zeitspannen. Sie zerfällt in zwei Bestandteile. Der erste Hauptteil ist fortlaufend von einer Hand im letzten Jahrzehnt des vierzehnten, spätestens zu Beginn des fünfzehnten Jahrhunderts geschrieben und enthält Urkundenformulare der Zeit Albrechts III. und Leopolds III. Daran schließen sich nachträgliche Eintragungen aus der Zeit Albrechts V., eingefügt in den zwanziger und dreißiger Jahren des fünfzehnten Jahrhunderts auf leer gelassenen Folien. Die zweite größere Hälfte ist wieder Formularen der erstgenannten Periode gewidmet, die Ende s. XIV eingetragen wurden, den Schluß bilden abermals Eintragungen verschiedener Hände der Regierungszeit Albrechts V. Dies in den einfachsten Linien der paläographische Befund.') Die gesamte Handschrift ist besonders reich an Material zur Erkenntnis der Kirchenpolitik der Herzöge Albrecht III. (1365-1395), ') Κ. v. Böhm, Die Handschriften des Haus-, Hof-und Staatsarchivs. Suppl. S. 103. 2 ) Für genauere Untersuchung der Handschrift, die ich nur kurze Zeit benutzen konnte, danke ich Herrn Dr. Paul Heigl in Wien.
doi:10.7767/zrgka.1914.4.1.486
fatcat:hw6psjs3tjhuba6jvktu2ip7ja