Die Rolle der inkorporierten Artikel der Weimarer Reichsverfassung im Rahmen der Verfassungsbeschwerde

Philipp Renninger
2013 Zenodo  
Die durch Art. 140 GG inkorporierten Artikel der Weimarer Reichsverfassung (WRV) stellen die Weichen des ver-fassungsrechtlichen Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften1 und bilden somit einen fundamentalen Teil dessen, was gemeinhin Staatskirchenrecht genannt wird1. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon früh klargestellt hat, sind diese Normen, namentlich Art. 136 bis 139 sowie 141 WRV, "vollgültiges Verfassungs-recht der Bundesrepublik Deutschland"1. In dem Bewusstsein
more » ... eler Jurastudenten und auch in der universitären Ausbildung scheinen die inkorporierten WRV-Artikel jedoch - sofern überhaupt präsent - sehr wohl "gegenüber den anderen Artikeln des Grundgesetzes [...] auf einer Stufe minderen Ranges"1 zu stehen. Symptomatisch hierfür ist, dass die sog. Kirchenartikel in den allseits verwendeten Gesetzessammlungen der "Beck-Texte im dtv" im Kleingedruckten stehen. Dabei sind die inkorporierten Normen jedoch von essenzieller Bedeutung sowohl für die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften als auch für Einzelpersonen, die mit diesen in eine rechtliche Beziehung treten.Umso wichtiger erscheint daher die Frage, ob und inwiefern Art. 136 bis 139 und 141 WRV im Rahmen einer Verfas-sungsbeschwerde geltend gemacht werden können.
doi:10.5281/zenodo.3367390 fatcat:7t7nl6fndve4bhc7d4wucfq32a