Seelgerät und Besthaupt

Alfred Schultze
1917 Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Germanistische Abteilung  
Wurzel zu suchen, und diese bietet sich mühelos. Wie die Etymologien des Isidor (X n. 6) ergeben (astutus ab astu vocatus, quod est callidi et cauti hominis, qui possit sine periculo fortiter aliquid facere) hat das lateinische astus = schlauer Anschlag, Finte diese Bedeutung nicht überall bewahrt, sondern ist bis zum Sinn des überlegten klugen Handelns abgeschwächt worden. Das paßt zum asto animo der portugiesischen Urkunden; das asto (animo) des Edikts aber steht der ursprünglichen Bedeutung
more » ... es Schikanösen, bös Absichtlichen noch viel näher. Sprachlich ist dabei da, wo es asto animo heißt, das astus zur Apposition von animus geworden mit der Wirkung, daß das Substantiv adjektivische Bedeutung gewinnt -ein Prozeß, der auch sonst im Romanischen zu verfolgen ist (Meyer-Lübke, Grammatik der romanischen Sprachen III S. 151f.). Würzburg. Ernst Mayer. [Seelgerät und Besthaupt.] In den Göttinger Statuten, 1907 herausgegeben von Goswin Frhr. von der Ropp (Quellen und Darstellungen zur Geschichte Niedersachsens, Bd. 25), in Nr. 225, dem alphabetisch nach Stichworten geordneten "Ordinarius", unter "opper" (Opfer) (S. 290ff.) ist ein Streit bezeugt, der im Jahre 1419 vor dem Stadtrat zwischen den Gildemeistem einerseits und den Pfarrern und Alterleuten der Stadt andererseits verhandelt wurde. Er drehte sich um die Gepflogenheiten bei Leichenbegängnis, Opfer und Seelmesse. Den Anlaß gab das Begängnis des Schreibers der Bäckergilde, die dafür ihr Bahrtuch und ihre Kerzen gestellt hatte. Von der kirchlichen Seite wurde bestritten, daß dies zu Recht geschehen sei, da der Schreiber nicht zu den Gildeberechtigten gehöre, und geltend gemacht, daß das Tuch nicht von der Gilde zurückgenommen werden dürfe, sondern als Fall "dem Grotteshause folgen" müsse. Siehe dazu meine Ausführungen in dieser Zeitschrift Bd. 35, Germanistische Abteilung, S. 85, und vergleiche etwa noch die älteren Stadtrechte von Leutkirch und Isny, herausgeg. von Karl Otto Müller, Isny Art. 250, 251 (S. 224) und Art. 88 (S. 157) mit der Wendung: "Es sol och niemant mit dehainen liehen (Leichen) nihts tragen denn das er alles durh Got geben wil." Der Rat entschied für die Gilde: sie habe ihrem Schreiber "ihre Stücke leihen" dürfen. Der zweite, gleichfalls vom Rat durch Entscheidung erledigte Streitpunkt betraf die Höhe des Opfergeldes. Der dritte betraf eine Beschwerde der Gildemeister "umme de ver weken", um"das Halten der vier Wochen", d. h. der Vigilien und Seelmessen am "Dreißigsten": "darumme dingen de pernere (die Pfarrer) eder cappellane mit den luden aise ef me eyn pert edder ko (Kuh) vorkopen schulle, darumme werden armen lude sere besweret." Die Pfarrer erklärten dem Stadtrat hierzu, daß sie "sek mit eyn bespreken und deme rade eyn antworde wedder seghen" wollten. Die Sache kam aber in diesem Punkte, da die Antwort länger ausblieb, nicht zum Ende, die Entscheidung des Rates blieb hierin offen. Brought to you by | provisional account Unauthenticated Download Date | 6/22/15 8:07 AM
doi:10.7767/zrgga.1917.38.1.301 fatcat:i2t4uyvnbzg5voucwozbu45ajy