Geschlechtsumwandlung und Zwangsscheidung: zwei bahnbrechende Klärungen des italienischen Verfassungsgerichtshofes
Francesco Palermo, Fachinformationsdienst Für Internationale Und Interdisziplinäre Rechtsforschung
2014
Die italienische Gesetzgebung sieht die gleichgeschlechtliche Ehe nicht vor. Genausowenig gibt es aber eine Regelung von Lebenspartnerschaften homosexueller Paare. Diese haben demzufolge keine Möglichkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu führen, die in irgendeiner Form vom Staat anerkannt ist und in der die Vermögens-, Erb-und Fürsorgeverhältnisse geregelt werden, außer sie umgehen das Gesetz mithilfe "zwielichtiger" Strategien: Etwa indem sie privatrechtliche Verträge abschließen oder sich
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... n eigens dazu bestimmte, aber wenig bedeutsame Register in einigen Gemeinden eintragen lassen. Trotz zahlreicher Gesetzesinitiativen zur Einführung eingetragener Lebenspartnerschaften (besonders während der Legislaturperiode von 2006 bis 2008 stand man kurz vor der Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes) fanden diese keinen Eingang in das italienische Recht. Italien bleibt damit einer der letzten Staaten der Europäischen Union, in denen gleichgeschlechtlichen Paaren sowohl die Eheschließung als auch die Eintragung der Lebenspartnerschaft verwehrt werden. Die Situation könnte sich mit dem diesbezüglichen jüngsten, bahnbrechenden Urteil des italienischen Verfassungsgerichtshofes (itVerfGH, Nr. 170 vom 11. Juni 2014) endlich ändern. Auslöser der Diskussion war ein Fall, wie er sich in Vergangenheit bereits auch in anderen Ländern ereignet hatte: Ein verheirateter Mann unterzieht sich mit der Einwilligung der Ehefrau einer Operation zur Geschlechtsumwandlung. Wie von einem Gesetz aus dem Jahr 1982 vorgesehen, wendet sie sich, jetzt als Frau, an das Oberlandesgericht in Bologna zur Richtigstellung der Geschlechtszugehörigkeit, da sie nur auf diese Weise vollständig als Frau anerkannt werden kann. Unmittelbar nach dem Richterspruch zwingt der Standesbeamte das Paar jedoch dazu, sich scheiden zu lassen. Das genannte Gesetz sieht nämlich vor, dass mit dem Urteil zur Richtigstellung der Geschlechtszugehörigkeit die Ehe automatisch aufgelöst wird, wobei dem Ehepartner nicht einmal das Recht auf Einspruch gegen die Eheauflösung gewährt wird. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit wird vom Kassationsgerichtshof im Wege eines Normenkontrollverfahrens aufgeworfen.
doi:10.17176/20170303-155553
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