E-Mails als Beweismittel im russischen Zivilprozess

Konstantin Branovitskiy
2012 osteuropa recht  
Konstantin Branovitskiy E-Mails als Beweismittel im russischen Zivilprozess I. Die E-Mail als Erscheinungsform eines elektronischen Dokuments Im Rechts-und Geschäftsverkehr, der die Vorteile der elektronischen Kommunikation zunehmend und vorrangig nutzt, werden Willenserklärungen vor allem in Form von E-Mails ausgetauscht. 1 Heutzutage sind E-Mails ein typisches Beispiel für Dokumente, die häufig ausschließlich elektronisch erstellt, versendet und aufbewahrt werden. 2 Sowohl in Deutschland als
more » ... uch in Russland sind Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung dieser technischen Verfahren nicht ausgeblieben. Grundsätzlich lässt sich davon ausgehen, dass der Beweiswert einer qualifiziert signierten und nicht signierten E-Mail rechtlich unterschiedlich zu betrachten ist. Für eine mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene E-Mail ist nach deutschem Recht die Beweiserleichterung gemäß § 371a I 2 ZPO vorgesehen. 3 Im russischen Recht unterliegt die elektronisch signierte E-Mail gemäß Art. 75 Abs. 3 APO (RF) sowie Art. 71 Abs.1 ZPO (RF) dem offensichtlichen Beweiswert schriftlicher Beweismittel. 4 In diesem Abschnitt soll aber insbesondere die Frage des Beweiswertes einer einfachen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur 5 (ungesicherte E-Mail) untersucht werden. Diese Frage ist gerade deshalb von entscheidender Bedeutung, da für die meisten Nutzer das Verfahren mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu umständlich sein könnte. 6 II. Deutsches Recht 1. Meinungsstand In der russischen Literatur werden in Bezug auf die Beweiskraft der ungesicherten und bestrittenen E-Mail drei verschiedene Standpunkte vertreten. Es ist zu betonen, dass es bei der Diskussion nur um bestrittene E-Mails geht, da die nicht bestrittene E-Mail-Korrespondenz ein geeignetes Beweismittel für eine behauptete Erklärung darstellt. 7
doi:10.5771/0030-6444-2012-2-40 fatcat:adnckws5xjhevd6q3xts53ifgy