Eine altbabylonische (?) Gruppenplastik

Bruno Meissner
1920 Orientalistische Literaturzeitung  
Trotz dieser vertragsmässig festgelegten Sicherung kam es später doch zu einer Einspruchsklage, WBD 31, und zwar ist die Klägerin Hissatum, eine Tochter des ehemaligen Eigentümers. Bei diesem Schwindelmanöver muss aber auch ihr Vater Halikum mitbeteiligt gewesen sein, jedenfalls lebte er noch, denn bei der Abweisung der Klage werden sie beide erwähnt und gleichzeitig werden sie vermahnt, keine weitere Einspruchsklage zu unternehmen. Auf irgendeine Strafe wegen wiederrechtlichen Klagens wird
more » ... ssen hier noch nicht erkannt. Durch diesen immerhin günstigen Ausgang ermutigt, wird nun ein weiterer Vorstoss unternommen, aber jetzt nicht mehr von Hissatum, sondern von ihrem Vater in Verbindung mit einem, verwandtschaftlich nicht näher bezeichneten Sumurame und dessen ganzem Anhange. Auch diesmal werden die Einspruchserheber abgewiesen; die richterliche Entscheidung liegt uns in CT VI 42a vor, und lautet: Wegen 1 Sumu-la-ilu stellten sie darauf Becht her. Bei Samas, Marduk und Sumu-la-ilu schworen sie. Nach sieben Namen, wohl der amtierenden Richter, folgt die Bemerkung: Urteil des Tempels des Samas. Den Beschluss bilden vier Zeugennamen, unter diesen wird auch eine Istar-ummi erwähnt, die bereits bei der ersten Einspruchsklage, WBD 31, unter den Zeugen genannt wird, sie war wohl an Stelle ihres Vaters A-ab-ba-täbum, Sohn des Azag-na-nu-um, herangeholt worden, der wieder bei dem Abschluss des Kaufvertrages zugegen gewesen war (vgl. CT IV 50a. 21). Fraglos war dies für die Kläger nicht günstig, und der Ausgang des Prozesses war für sie auch recht unerfreulich.
doi:10.1524/olzg.1920.23.16.9 fatcat:llvny66by5g3lm6uzaij6ezybm