50. Findet Art. 153 Abs. 2 RVerf. auf die Entziehung subjektiver öffentlicher Rechte Anwendung? Verstößt dagegen insbesondere die Aushebung einer auf besonderem öfsentlichrechtlichen Titel beruhenden Schulunterhaltungspflicht? [chapter]

1930 Band 129  
Die Revision erhebt gegen die Annahme der Verantwortlichkeit des Viertbeklagten keinen besonderen Angriff. Was sie gegen die Mitverurteilung der übrigen Beklagten zur Leistung des Ofsenbamngseides auf das "Inventarverzeichnis" einwendet, beruht im wesentlichen auf tatsächlichen Voraussetzungen, die dem feststehenden Sachverhalt widersprechen. Die Revision geht nämlich davon aus, daß der Viert beklagte als einzelner Miterbe ein Inventar errichtet habe, dessen Ausstellung den übrigen Erben, auch
more » ... hne eine Erklämng im Sinne des § 2004 BGB., nach §2063 das. zustatten gekommen sei. Läge der Fall so, dann würde in der Tat nicht gesagt werden können, daß die Beklagten zu 1 bis 3 dieses Verzeichnis aufgestellt hätten, und daß Grund zu der Annahme bestehe, sie hätten es dabei an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. So stehen die Dinge aber nicht. Vielmehr hat vor dem Tatrichter zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden, daß "die Beklagten", also auch die Be klagten zu 1 bis 3 (durch den unmittelbar nur vom Viertbellagten beauftragten und mit Information versehenen Notar) das Inventar dem Nachlaßgericht eingereicht haben. Dann ist das Verzeichnis im Rechtssinne auch von diesen Bellagten aufgestellt worden, und sie müssen sich einen Mangel der erforderlichen Sorgfalt beim Biertbellagten, dem sie die Aufstellung des Verzeichnisses ohne eigene Nach prüfung überlassen haben, als einen eigenen Mangel der Sorgfalt anrechnen lassen (vgl. § 166 Abs. 1 BGB.). ... Findet Art. 153 Abs. 2 RBerf. auf die Entziehung subjektiver öffentlicher Rechte Anwendung? Verstößt insbesondere die Aufhebung einer auf besonderem öffentlichrechtlichen Titel beruhenden Schulmüerhaltungspflicht durch § 53 Abs. 1 des preutz. Bolksschullehrer-Diensteinkommengcfetzes vom 17. Dezember 1920 gegen jene Verfassungsvorschrift? IV. Zivilsenat, litt. v. 23. Juni 1930 i. S. Preuß. Staat (Bell.) w. Schulverband der Stadt S. (Kl.). IV 333/29. I. Landgericht Arnsberg. II. Oberlandesgericht Hamm.
doi:10.1515/9783112334744-050 fatcat:z5xw7x6kv5betapjscbz5udwuu