Die Zürcher Junker

Hans Schulthess
1924
Nutzungsbedingungen Die ETH-Bibliothek ist Anbieterin der digitalisierten Zeitschriften. Sie besitzt keine Urheberrechte an den Inhalten der Zeitschriften. Die Rechte liegen in der Regel bei den Herausgebern. Die auf der Plattform e-periodica veröffentlichten Dokumente stehen für nicht-kommerzielle Zwecke in Lehre und Forschung sowie für die private Nutzung frei zur Verfügung. Einzelne Dateien oder Ausdrucke aus diesem Angebot können zusammen mit diesen Nutzungsbedingungen und den korrekten
more » ... unftsbezeichnungen weitergegeben werden. Das Veröffentlichen von Bildern in Print-und Online-Publikationen ist nur mit vorheriger Genehmigung der Rechteinhaber erlaubt. Die systematische Speicherung von Teilen des elektronischen Angebots auf anderen Servern bedarf ebenfalls des schriftlichen Einverständnisses der Rechteinhaber. Haftungsausschluss Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit. Es wird keine Haftung übernommen für Schäden durch die Verwendung von Informationen aus diesem Online-Angebot oder durch das Fehlen von Informationen. Dies gilt auch für Inhalte Dritter, die über dieses Angebot zugänglich sind. Ein Dienst der ETH-Bibliothek ETH Zürich, Rämistrasse 101, 8092 Zürich, Schweiz, www.library.ethz.ch http://www.e-periodica.ch ARCHIVES HÉRALDIQUES SUISSES SCHWEIZER ARCHIV FÜR HERALDIK ÄRCHIVIO ÄRALDICO SV1ZZERO 1924 A" XXXVIII N" 4 Verantwortliche Redaktoren : FRÉD.-TH. DUBOIS und J. A. HÄFL1GER Die Zürcher Junker von Hans.Schui.thrss. Die zürcherische Junkersippe 1 rekrutierte sich in ihrem ältesten Bestandteil aus den ausserordentlich spärlichen, durch Ungenossenehen z. T. entfreiten Ueberresten der Dynasten (v. Bonstetten, v. Hinwyl, v. Kempten, v. Sax zu Flohen-Sax, v. Wetzikon etc.), sodann aus den altritterlicben (Ministerialen) Geschlechtern der Biber, Brun, Manesse, Müllner, v. Goldenberg, v. Landenberg, v. Mandach, v. Rümlang etc. und endlich, und zwar in ihrer überwiegenden Mehrzahl, aus solchen Bürger geschlechtern, die, sei es durch Erbschaft, gewöhnlich aber durch Kauf in Besitz herrschaftlichen, d. h. bevorrechteten Grundbesitzes gelangt waren, demzufolge herrenmässige, • ritterliche Lebensweise angenommen hatten und endgültig auf jegliche bürgerliche Tätigkeit verzichteten. Dahin gehören von stadDßrcherischen Geschlechtern aus dem 14. Jahrhundert bsw.
doi:10.5169/seals-746520 fatcat:yeyrezxwxzd33bjg2g7xs26l3e