Abwässer der Ammoniaksodafabriken

Konrad W. Jurisch
1898 Angewandte Chemie  
Damme: Zusatzpatente. | Zeitschrift für Langewandte Chemie. mit den Mitteln thun, welche ihm der Gesetzgeber gewährt hat. Dazu reicht, wiedargethan, der § 7 des Patentgesetzes nicht aus. Wenn aber das Patentamt dem §7 die von Biedermann, Kloeppel und Anderen gewünschte Deutung geben möchte, so wäre damit nur ein Danaergeschenk für die Industrie gewonnen. Denn ein derart ertheiltes Zusatzpatent würde dem Angriffe mit der Nichtigkeitsklage vor dem Reichsgericht niemals Stand halten, solange
more » ... höchste Gerichtshof an der auch hier vertretenen Auffassung von der Einheitlichkeit des Erfindungsbegriffes festhält. (Vgl. die Entsch. v. 18. Nov. 1895 für die mechanische und v. 26. Januar 1897 für die chemische Industrie, Blatt für Patent-, Musterund Zeichenwesen 1896 S. 148 und 1897 S. 145.) Sonach bliebe vor der Hand nichts Anderes übrig, als das Gesetz zu ändern. Bevor man sich aber zu diesem Schritte entschlösse, müssten folgende zwei Punkte erschöpfend erörtert werden. 1. Empfiehlt es sich, dem Patentamt, welchem ohnehin bei Feststellung des Erfindungsbegriffes ein weiter Spielraum uncontrolirbaren Ermessens gelassen werden muss, noch eine weitere Verantwortung in der Richtung zuzumuthen, innerhalb des Erfindungsbegriffes selbst wiederum Grade zu unterscheiden? 2. Ob, wenn die Frage zu 1 zu bejahen, Abs. 2 § 7 bestehen bleiben kann? Soweit zu übersehen, würde letztere Frage zu verneinen sein, da ja bei einer Differenzirung des Erfindungsbegriffes die zur Rechtfertigung der im § 7 Abs. 2 enthaltenen Bestimmung dienende Voraussetzung fortfällt. Dann würde allerdings das französische System rein und ungetrübt zur Anwendung gelangen dürfen. Aber es ist die Frage, ob mit diesem veränderten Zustande der Industrie ein Dienst erwiesen wäre. Denn fiele das Zusatzpatent bedingungslos mit dem Hauptpatente, so könnte es geschehen, dass nichtige, jetzt nach Nichtigerklärung des Hauptpatentes mit Erfolg weiter lebende Zusatzpatente zum schwersten Nachtheile der Inhaber ihr Leben gleichfalls aushauchen müssten. In Erwägung dieser Folge dürfte die Veränderung der bestehenden Gesetzgebung in diesem Punkte doch recht ernsten Bedenken begegnen.
doi:10.1002/ange.18980112706 fatcat:pynpberbn5ff7envbnzcpcqckq