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Datenschutz durch Technikgestaltung gem. Art. 25 Abs. 1 DS-GVO
[article]
2021
Zenodo
Mit dem Ansatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung in Art. 25 Abs. 1 DS-GVO hat der EU-Gesetzgeber einen innovativen Ansatz, der lange eher ein Schattendasein führte, neu gefasst und signifikant gestärkt. Danach muss der Verantwortliche die rechtlichen Anforderungen der DS-GVO so in das technisch-organisatorische Design seiner Verarbeitungsprozesse implementieren, dass sie die Betroffenen wirksam vor den Risiken der Datenverarbeitung für ihre Grundrechtsausübung schützen. Damit stellt
doi:10.5281/zenodo.6325328
fatcat:be7pmvumfbguhepwcephskdlky