Unfall- und Versicherungskunde
1931
Ophthalmologica
Ëntschädigung bei Linsenlosigkeit eines Auges. Der Kompaß, Nr. 19 44. Jahrgang, S. 155. Die Rechtsprechung des RVA. bei unkomplizierter Linsenlosigkeit eines Auges nach eingetretener Gewöhnung unter besonderer Berücksichti-gung des bergmännischen Berates als Hauer ist keine einheitliche. Das RVA. hat bei normalem Sehvermögen des anderen Auges Renten von 10 bis 20 v. H. zugesprochen. Über den Wert eines linsenlosen Auges für die Arbeit und über die Mòglichkeit einer Besserung der Sehfähigkeit in
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... solchen Fallen durch Gewöhnung hat sich auf Veranlassung des RVA. 1908 Leber in einem Obergutachten (A. N. 11, S. 524/26) folgendermaßen aus-gesprochen: "Ein mit Erfolg an Star Operierter ist günstiger daran als jemand, dessen eines Auge durch Verletzung ganz verloren gegangen ist. Das linsenlose Auge vermittelt eine entsprechende Erweiterung des Ge-sichtsfeldes nach seiner Seite hin, die als ein Vorteil bei der Arbeit und bei der Orientierung zu betrachten ist. Die mϋgliche Orientierung, welche einen Schutz vor Gefahren bedeutet, ist nach der Rechtsprechung des Unfall-und Versicherungskunde. 327 RVA. hoch zu bewerten (s. Entscheidung RVA. vom 23. X. 1905, 8494/05). Als weiterer Nutzen des linsenlosen Auges kommt in Betracht, daß es bei kleinen vorübergehenden Störungen im Gebrauche des unverletzten Auges, wie sie bei der Handarbeit leicht vorkommen, einigermaßen für das andere Auge eintritt, so daß keine völlige Unterbrechung des Sehaktes erfolgt. -Ein Vorteil des linsenlosen Auges ist endlich darin zu erblicken, daß das staroperierte Auge ein Reserveorgan darstellt, welches benutzt werden kann, wenn das andere Auge später durch eine von der Verletzung un-abhängige Ursache sein Sehvermögen ganz oder teilweise einbüßt. Die einseitig Staroperierten lernen allmählich, in der Regel nach Ablauf eines Jahres, die ihnen noch gebliebenen Hilfsmittel zur Erkennung der körper-lichen Verhältnisse der Gegenstände besser zu verwerten und erlangen da-durch ein körperliches Sehen mit einem Auge, welches das doppeläugige Sehen bis zu einem gewissen Grade ersetzt." F. Für die Bemessung der Entschädigung bei Linsenlosigkeit eines Augesspielen nach der Spruchübung des RVA. die zentrale Sehschärfe des staroperierten Auges und die Gewöhnung an den vorhandenen Augenzustandeine entscheidende Rolle. Das RVA. hat in seiner Entscheidung vom5. VI. 1912 IA. 13867/11 10 A. für die unkomplizierte einseitige Linsenlosigkeit mit normalem Sehvermögen des anderen Auges eine zehnprozen-tige Rente für angemessen erachtet, weil der Verletzte beim Gebrauch dererforderlichen Brille mindestens halbe Sehkraft auf dem verletzten Augebesaß und wieder als vollwertiger Hauer, wie vor dem Unfall, beschäftigtwar. In zwei Entscheidungen vom 31.
doi:10.1159/000297228
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