Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Litauen
Jurgita Paužaitė-Kulvinskienė, Rasa Ragulskytė-Markovienė
2015
osteuropa recht
Art. 111 Abs. 2 der Verfassung 1 (Verf.) erlaubt das spezialisierte System von Verwaltungsgerichten zur Behandlung von Angelegenheiten auf den Gebieten der Verwaltung, der Arbeit, der Familien und anderer Kategorien, legt jedoch die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte nicht fest. Die Verfassung enthält auch keine verbindliche Vorschrift zur Abgrenzung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Es gilt lediglich eine allgemeine Verpflichtung zur Festlegung der Zuständigkeit der
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... erichte unter Wahrung der gleichen Grundsätze, die auch für die ordentlichen Gerichte gelten. In der Verfassung sind jedoch zwei grundsätzliche Prinzipien der Kontrolle der Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung und des Schutzes der Menschenrechte verankert. Erstens, das allgemeine verfassungsrechtliche Prinzip des gerichtlichen Rechtsweges (Art. 30 Abs. 1) 2 ; zweitens, das allgemeine Prinzip der Kritik und das Recht auf die außergerichtliche Beschwerde über die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung (Art. 33 Abs. 2) 3 . Diese Grundsätze enthalten das Verbot des Enumerationsprinzips in Verwaltungsstreitigkeiten und den Vorrang des Prinzips der gerichtlichen Zuständigkeit. Einen speziellen Status hat das Verfassungsgericht der Republik Litauen. Es ist als ein Gericht zu betrachten, 4 hat aber einen eigenständigen Platz unabhängig von den Verfassungsbestimmungen über die Judikative. Demnach sind in Litauen zurzeit drei Gerichtsbarkeiten zu unterscheiden: 1) die Verfassungsgerichtsbarkeit, die durch das Verfassungsgericht (VerfG) im Wege der Verfassungskontrolle ausgeübt wird; 2) die ordentliche Gerichtsbarkeit, die durch die in Art. 111 Abs. 1 Verf. genannten Gerichte, d. h. das Oberste Gericht Litauens (OGL), das Appellationsgericht Litauens (AppGL) sowie die Bezirks-und Amtsgerichte ausgeübt wird; 3) die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die nach Art. 111 Abs. 2 Verf. als Spezialgerichtsbarkeit ausgebildet wurde und durch das Oberverwaltungsgericht (Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas) (OVerwG) und fünf Bezirksverwaltungsgerichte (apygardos administraciniai teismai) seit 1. Mai 1999 ausgeübt wird 5 .
doi:10.5771/0030-6444-2015-3-306
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