IV. Impensae necessariae dotem ipso iure minuunt

Fritz Schulz
1913 Zeitschrift der Savigny-Stiftung fur Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung  
in Kiel. Mit unermüdlichem Eifer hat die gemeinrechtliche Wissenschaft von der Glosse bis zum BGB. sich bemüht, Sinn und Tragweite der in der Überschrift genannten Rechtsregel zu ermitteln; aber aller Scharfsinn, der auf Konjekturalkritik und Auslegung der Quellenbelege verwendet worden ist, hat keine Lösung ergeben, die uns heute annehmbar erscheinen könnte. 1 ) So muß denn einmal der Versuch gemacht werden, ') Die Hauptarbeiten der gemeinrechtlichen Literatur sind die folgenden. Wirklich
more » ... oll für den modernen Rechtshistoriker ist von den älteren Arbeiten nur noch die Glosse zu D. (23, 3) 56 und (25,1)5, sowie Cuiacius, Obs. 23,12. Auch Anton Fabers Spürsinn sind die Interpolationen entgangen: Coniect.
doi:10.7767/zrgra.1913.34.1.57 fatcat:ay65sl3i4zbfpk2d5xn34hz4le