[Anklänge an die Lex Ribuaria im mittelalterlichen Kölner Recht.]

Erwin Mayer-Homberg
1912 Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Germanistische Abteilung  
Recht.] Bekanntlich folgt das ältere ribuarische Strafrecht dem Duodezimalsystem -die altribuarische Grundbuße ist die Zahl 18während die späteren Teile der Lex Ribuaria mehr oder minder vom Dezimalsystem beherrscht werden. Gemeinhin wird angenommen, daß durch dieses letztere das ältere, auf der Zahl 18 sich aufbauende Duodezimalbußensystem völlig aus dem ribuarischen Volksrechte verdrängt worden sei. 1 ) Ohne dieser Ansicht geradezu widersprechen zu wollen, möchte ich hier doch auf eine
more » ... ende Erscheinung hinweisen, die uns im spätmittelalterlichen Kölner Recht begegnet. Wir finden nämlich hier im Strafrecht, vor allem im Handels-und Gewerbestrafrecht, neben dem Dezimalsystem 2 ) auch das Duodezimalbußensystem wieder vor und die Zahl 18 als Grundbuße. Schon E. Kruse hat daraufhingewiesen 3 ), daß der der Richerzeche zustehende "Gerichtsbann"consuetudo domus", "consueta pena domus civium", "des huyss buesse" genannt 4 ), 18 Mark beträgt. 18 Mark ist uns als Aufnahmegebühr für die Bruderschaft der Gürtelschläger bezeugt 8 ) und allgemein als Buße für den Bruch des Zunftmonopols, so z. B. im Wein-6 ), Leder-7 ), Eisen-8 ), Tuch-») und Leinwandhandel. 10 ) Weiter ') Vgl. z. B. R. Sohm, Über die Entstehung der Lex Ribuaria, in Zeitschr. f. Rechtsgeschichte V, 1866, 393ff.; H. Brunner, Duodezimalsystem und Dezimalsystem in den Bußzahlen der fränkischen Volksrechte, Sitzungsberichte der Berliner Akademie, 1889, 1039 ff. = Forschungen zur Geschichte des deutschen und französischen Rechts, Stuttgart 1894, 482 ff. -2 ) Vgl. etwa W. Stein, Akten zur Geschichte der Verfassung und Verwaltung der Stadt Köln im 14. und 15. Jahrh., Publikationen der Gesellschaft für rheinische
doi:10.7767/zrgga.1912.33.1.483 fatcat:3uqv6wmsdzedpeckgrbhve44f4