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[Anklänge an die Lex Ribuaria im mittelalterlichen Kölner Recht.]
1912
Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Germanistische Abteilung
Recht.] Bekanntlich folgt das ältere ribuarische Strafrecht dem Duodezimalsystem -die altribuarische Grundbuße ist die Zahl 18während die späteren Teile der Lex Ribuaria mehr oder minder vom Dezimalsystem beherrscht werden. Gemeinhin wird angenommen, daß durch dieses letztere das ältere, auf der Zahl 18 sich aufbauende Duodezimalbußensystem völlig aus dem ribuarischen Volksrechte verdrängt worden sei. 1 ) Ohne dieser Ansicht geradezu widersprechen zu wollen, möchte ich hier doch auf eine
doi:10.7767/zrgga.1912.33.1.483
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