IX. Die Treuklausel im Treugelöbnis
Claudius Frhrn. von Schwerin
1904
Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Germanistische Abteilung
Grundherrschaft und Immunität. 323 selbst wenn das Hochgericht wieder verloren ging, konnte doch das niedere ganz bleiben -, die Zeit seines Eintritts ist zu früh angesetzt und in unzulässiger Weise mit der staatsrechtlichen Mitwirkung des Königtums verquickt. Beweisen läßt er sich nicht aus den Quellen des Reichsrechts, den Königsurkunden des 10., sondern nur erschließen aus den in einzelnen Landschaften gewordenen Zuständen des 12. und 13. Jahrhunderts. IX. Die Treuklausel im Treugelöbnis.
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... Herrn Dr. jur. Claudius Frhrn. von Schwerin. in München. I. In seinem Buche "Schuldvertrag und Treugelöbnis des sächsischen Rechts des Mittelalters" hat Puntschart als Resultat seiner Untersuchung festgestellt, daß das "Treugelöbnis" 1 ) der Formalakt zum Zwecke der Begründung der persönlichen Haftung ist. Puntschart ist hierbei ausgegangen von dem Unterschiede zwischen Schuld und Haftung im allgemeinen, hat auf dieser Grundlage den Beweis angetreten, daß der dem Abschlüsse des Sehuldvertrage nachfolgende Formalakt, das Geloben mit vingern unde mit tungen des sächsischen Rechts, die persönliche Haftung des Gelobenden erzeugt und ist schließlich durch die Gleichsetzung des einfachen geloben und des geloben bi truwen zu obiger Feststellung gelangt. Inwieweit Puntschart mit der Zweckdeutung des Formalakts das Richtige getroffen hat, soll hier nicht weiter geprüft 2 ), *) Unter Treugelöbnis wird im folgenden lediglich das mit der Treuklausel (entruwen, bi truwen) versehene Gelöbnis verstanden im Gegensatze zu dem Gelöbnis schlechthin. -2 ) Es überschritte den Rahmen dieses Aufsatzes, der nur ein Beitrag zur Terminologie von 21* Brought to you by | New York University Bobst Library Technical Services Authenticated Download Date | 9/20/15 3:45 AM gelo ven und geloven bi truwen sein sollte, in dieser Frage eingehendere Untersuchungen anzustellen. Ich betone aber, daß ich ein Einverständnis mit den Puntschartschen Ausführungen hierüber keineswegs kundgeben möchte. ») S. 302. -») Vgl. Siegel, Handschlag und Eid. Wiener Sitzungsberichte CXXX (phil.-hist. Klasse) S. 76. -3 ) Die von Puntschart verteidigte Gleichstellung von geloven und geloven bi truwen findet sich auch bei Heusler II S. 245, Schröder S. 697, endlich bei Löning, Vertragsbruch (1876) S. 25 Anm. 34 und S. 224 ff. Brought to you by | New York University Bobst Library Technical Services Authenticated Download Date | 9/20/15 3:45 AM ') Ich halte mich bei dem Folgenden an die Anordnung der Puntschartschen Beweisführung und zitiere sein Buch nur, wo es sich um Verweisungen handelt, die von dieser Ordnung abweichen. -2 ) Daher auch die Redeweise: Man nimmt den Mann beim Wort. Es handelt
doi:10.7767/zrgga.1904.25.1.323
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