Girard, Paul Frédéric: Histoire de l'organisation judiciaire des Romains. Ouvrage couronné par l'Académie des sciences morales et politiques

Hugo Krüger
1902 Zeitschrift der Savigny-Stiftung fur Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung  
Litteratur. 485 gebene. Bei der fidejussio handelt es sich meist um den (lehrhaft vorgetragenen) Satz, dass es für ihre Zulässigkeit keinen Unterschied mache, ob die principalis obligatio civilis oder naturalis sei. Hier hat also die civilis obligatio die naturalis obligatio nach sich gezogen, und nachdem einmal der letztere Begriff gewonnen war, fanden die Juristen (wie später noch mehr die Compilatoren) Gefallen an ihm, so dass sie ihn auch auf die condictio, obgleich sie das eigentliche
more » ... t des debitum war, übertrugen. Es waltete demnach zunächst das Gesetz der Anziehung, dann das der Ausdehnung. Die Stellen, die Gradenwitz besprochen hat, erfahren bei ihm eine gute Auslegung. Ich mache besonders auf Dig. 44, 7, 58 (59) aufmerksam: pupillus mutuam pecuniam accipiendo ne quidem jure naturali obligatur. Hier, sagt er S. 164, "ist es in der That das 'naturale', dass ein Kind nicht verpflichtet wird, denn die Willensunreife der Kinder, ihre Unzulänglichkeit ist Natur, nicht Menschensatzung." Dann aber ist auch noch der Excurs über das System des Gajus, Buch 2 § 18 ff. zu erwähnen (vgl. dazu auch die Bemerkungen von Paul Krüger in dieser Zeitschrift Bd. 22 S. 49 ff.). Gradenwitz zeigt, dass das die Darstellung beherrschende Prinzip die Eintheilung der res in mancipi und nec mancipi und damit die mancipatio mit ihren Aequivalenten ist. Darnach stellen sich die § § 66-79, die von den originären Erwerbsarten handeln, als ein Gajanisches Einschiebsel in die ursprüngliche Vorlage dar und wird durch ihre Ausschaltung das System dieser Vorlage ebenso einfach, wie es Pernice für die Obligationen hergestellt hat. Ich benutze den Anlass, um eine frühere missverständliche Aeusserung von mir richtig zu stellen. In Grünhuts Zeitschrift fur das Privat-und öffentliche Recht, Bd. 22 S. 331, hatte ich zu der von Gradenwitz mitbesorgten 6. Auflage der Bruns'schen Fontes bemerkt, dass die negotia in dieser Auflage nach dem von Pernice entwickelten System neu geordnet seien; in Wahrheit trifft dies nicht für die negotia insgesammt, sondern nur für die obligatorischen zu. Münster i. W. Hugo Krüger.
doi:10.7767/zrgra.1902.23.1.485 fatcat:i4zcqiwotbbrhar6s5i3vprb5q