Zur Lehre vom Widerruf der Testamente

Paul Krüger
1880 Zeitschrift der Savigny-Stiftung fur Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung  
in Königsberg. In meinem Aufsatze liber den formlosen Widerruf der Testamente (Kritische Versuche S. 1 -40) sind folgende Sätze ausgeführt : 1. Nach ius civile kann ein Testator sein Testament Hindurch Errichtung eines neuen Testaments aufheben. 2. Das Edikt stellt für die bonorum possessio secundum tabulas formell die Bedingung auf, das schriftliche Testament müsse mit 7 Siegeln verschlossen und wenigstens bis zur Todeszeit insoweit unversehrt geblieben sein, dass linum und Siegel unverletzt
more » ... d die Erbeinsetzungen lesbar seien. Ob die Zerstörung oder Beschädigung vom Testator ausgegangen oder ohne Wissen und Willen desselben eingetreten, ist unerheblich. 3. Dagegen wird jeder formlose Widerruf der testamentarischen Verfügungen durch exceptio doli sowohl gegen die instituti als gegen die Legatare geschützt. 1 ') Doch steht die exceptio gegen die instituti unbedingt nur den ab intestato Berufenen zu. Nämlich sind sie heredes, so machen sie die bonorum possessio secundum tabulas zur bonorum possessio sine re, da die zu Gunsten der prätorischen Testamentserben von Pius gewährte exceptio doli 3 ) um des Widerrufs willen versagt. Ist hingegen das Testament nur dem ius civile entsprechend errichtet, oder sind linum oder Siegel des iure utroque errichteten Testaments beseitigt, so wird in gleicher Weise die den instituti heredes gegen das interdictum Quorum bonorum der bonorum possessores ab intestato zustehende exceptio doli generalis durch den Widerruf entkräftet. 4 ) Ist das Testament iure utroque errichtet und linum und Siegel unverletzt, so bleibt der Widerruf wirkungslos, da niemand *) L. 1 § 3 de his quae in test. del
doi:10.7767/zrgra.1880.1.1.53 fatcat:zoose2e3xnedvbtjswpo32uktq