General-Anzeiger für Halle und den Saalkreis ; 8. Jg. - 149 (27.6.1896) 2. Beilage
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(:Unkn) Unknown, Universitäts- Und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, Martin-Luther Universität
2022
Titel Eingehung der Ehe wird fortgeſetzt laut S 1286 Dieſem zufolge ſoll dem Mann die Eingehung der Ehe nicht vor der Volljährigkeit der Frau nicht vor vollendetem 16 Lebensjahre erlaubt ſein doch ſoll bei letzterer Dispens von dieſer Vorſchrift eintreten dürfen Abg Bebel befürwortet einen Antrag dem Mann ſolle die Ehe ſchon vom vollendeten 20 Lebensjahre an erlaubt ſein außerdem ſolle auch beim Manne Dispens möglich ſein Abg v Cuny nutl ſowie Geh Rath Mandry bitten um Ablehnung des Antrages
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... er Umſtänden könne ja auch ſchon mit dem 18 Lebens jahre die Volljährigkeit ausgeſprochen werden lin welchem Falle alſo auch ein entſprechend früherer Abſchluß der Ehe geſtattet ſein würde Für den Antrag Bebel liege alſo keine Nothwendigkeit vor Der Antrag Bebel wird darauf abgelehnt Nach S 1288 bedarf ein eheliches Kind bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung des Vaters Abg Bebel befürwortet einen Antrag Auer ſtatt 25 zu ſetzen 21 da die elterliche Autorität die man mit der höheren Ziffer wahren wollte gar zu oft von nichts weniger als idealen Beweggründen ausgehe und eine Ehe des Kindes aus rein materiellen Jntereſſen ſehr oft zu hindern ſuche Nachdem Groeber Ctr kurz ſein Einverſtändniß erklärt hat wird dieſer Antrag Auer angenommen zen die Stimmen der Konſervativen Bei S 293 beſagt Abſatz 2 Eine Ehe darf nicht geſchloſſen werden zwiſchen Perſonen von denen die eine mit Eltern Voreltern oder Ab kömmlingen Geſchlechtsgemeinſchaft gepflogen hat Abſatz 3 ſtatuirt hinſichtlich der Ehehinderniſſe für Verwandte gewiſſen Grades auch eine Verwandtſchaft unehelicher Natur Ein von Stadthagen begründeter Antrag Abſatz 2 zu ſtreichen und dadurch eine Aenderung im Abſatz 3 die Verwandtſchaft unehelichen Ur ſprungs generell und nicht blos hinſichtlich der Ehehinderniſſe als Ver wandtſchaft anzuerkennen wird nach kurzer Bekämpfung durch den Re ferenten Bach em abgelehnt g 1298 betrifft die behördliche Erlaubniß zur Eheſchließung für Militär perſonen 2e den Landesgeſetzen gemäß Abg Bebel beantragt Streichung gelehnt Der 5 Titel handelt von den Wirkungen der Ehe im Allgemeinen Die Berathung über 8 1336 wird ausgeſetzt 8 1337 erkennt dem Mann die Entſcheidung in allen das gemeinſchaft
doi:10.25673/opendata2-40353
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