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Vorwort zur zwölften und dreizehnten Auflage
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1907
Der Reichs-Civilprozeß
vni Vorrede. Dem gesetzlichen Sprachgebrauche ist auch bei dieser Neubearbeitung die größte Sorgfalt gewidmet worden. Nicht nur bedient sich das Lehrbuch selbst überall dieses Sprachgebrauches, sondern die gesetzlichen Kunstausdrücke sind auch da, wo sie zum erstenmal auftreten, oder da, wo ihre Bedeutung erläutert wird, durch Anführungs zeichen kenntlich gemacht und so schon äußerlich von Kunstauödrücken nicht gesetzlichen Ursprunges unterschieden. In gleicher Welse ist auch sonst mitunter auf den Wortlaut deS Gesetzes hingewiesen.
doi:10.1515/9783111538365-002
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