Unfall- und Versicherungskunde
1910
Ophthalmologica
Wichtige Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes. Der ümstand, dass der Unfall sich bei einer Betriebstätigkeit ereignet hat, die gegen eien Polizei-Verordnung verstösst, schliesst die Ent-schädigungspflieht nieht ohne weiteres aus. (Rekursentscheidung 2365 des Reichs-Versicherungsamts, Amtliche Nachrichten des R.-V.-A. 1910. S. 437.) Die Entscheidung wird für einen besonderen Fall begründet. Aus dem Urteil interessiert allgemein: Der §7, Abs.2 des U.-V.-G. für Land-und Forstwirtschaft
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... der Berufsgenossenschaft nicht zur Seite. Unfall-und Vθrsichθrungskundθ. 279 Weder hat der Kläger den Unfall vorsätzlich herbeigeführt, noch hat er sich ihn bei Begehung eines durch strafgerichtlich.es Urteil fest-gestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zugezogen. Die Berufsgenossenschaft kann sich daher für diesen Pall nicht auf eine be-zügliche Entscheidung des R.-V.-A. (Rekursentscheidung 2167 vom Jahre 1906) stützen. In diesem besonderen Palle kommt höchstens eine gewisse Fahrlässig-keit des Klägers in Betracht. Seines Entschadigungsanspruch.es kann er dadurch nicht verlustig gehen. Die Rente ist vom Schiedsgericht mit Recht zugebilligt. Die Tätigkeit eines Landwirts zum Schutze seines eigenen Wohnhauses gegen Feuersgefahr ist als landwirtschaftliche Betriebstätigkeit aner-kannt worden. (Rekursentscheidung 2366 des R.-V.-A., Amtliche Nachrichten des R.-V.-A. 1910. S. 438.) Die Entscheidung wird für einen Fall mit den besonderen Verhält-nissen des land-und forstwirtschaftlichen Betriebes begründet, die von der Hauswirtschaft vielfach nicht scharf zu trennen ist. Die Hilflosenrente für die vor dem Unfalle bereits teilweise erwerbsun-fähige und durch den Unfall hilflos gewordenen land-und forstwirt-schaftlichen Arbeiter besteht in einem Zuschuss bis zu einem Drittel des vollen Jahresarbeitsverdienstes zu der unter Berücksichtigung des § 13 U.-V.-G. für Land-und Forstwirtschaft zu berechnenden Vollrente ( § 8,3 des Gesetzes). (Rekursentscheidung 2369 des R.-V.-A. Amtliche Nachrichten des R.-V.-A. 1910. S. 439.) Die Entscheidung wird für einen besonderen Pall begründet. Berechnung der Gebühr für ein vom Schiedsgericht erfordertes ärztliehes Gutaehten nach dem preussischen Gesetz vom 14. VII. 1909. Rekursentscheidung 2388 des Reichs-Versicherungsamts. (Amtliche Nachrichten des R.-V.-A. 1910. S. 450.) Das Reichs-Versicherungsamt hat die Beschwerde eines Ober-arztes, welchem das Schiedsgericht für ein am 4. IX. 1909 erstattetes Gutaehten statt 24 Mk. nur 18 Mk. bewilligt hatte, unter dem 4. I. 1910 stattgegeben und dabei folgendes ausgeführt: Das Schiedsgericht hat seiner Entscheidung gemäss § 18, Abs. 4 der Schiedsgerichtsordnung in Verbindung mit § 13 der Gebühren-ordnung für Zeugen und Sachverständige das preussische Gesetz vom 9. III. 1872 zugrundegelegt. Das Gesetz ist aber inzwischen durch das neue preussische Gesetz betreffend die Gebühren der Medizinal-beamten, vom 14. VII. 1909
doi:10.1159/000292135
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