Unterschiedliche Voraussetzungen des Eintritts in den Ruhestand bei Frauen und Männern aus verfassungsrechtlicher Sicht – neue Entwicklungen in Polen

Tomasz Milej
2008 osteuropa recht  
System besteht aus einer Pflichtversicherung (1. und 2. Säule) und einer freiwilligen Zusatzversicherung in einer betrieblichen Rentenkasse (3. Säule). Der Beitrag für die Pflichtversicherung beträgt 19,52 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage und wird zu je 9,76 Prozent vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber entrichtet. Ein Teil des obligatorischen Beitrags d.h. 7,3 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage (also etwa 1/3 des Rentenbeitrags) wird in die sog. offenen Rentenfonds (poln. Otwarty
more » ... Emerytalny -OFE -2. Säule) eingezahlt. Im offenen Rentenfonds wird das (vererbliche) Kapital gebildet, aus dem dann nach Erreichen des Rentenantrittsalters die Rentenzahlungen getätigt werden. Der Rest fließt in einen staatlichen Zweckfonds (Sozialversicherungsfonds, poln. Fundusz Ubezpiecze Spo cznych -FUS -1. Säule). Dort wird für jeden Versicherten ein individuelles Konto errichtet, dem die geleisteten Beiträge gutgeschrieben werden. Erreicht der Versicherte das Rentenantrittsalter, so wird die Höhe der Rentenzahlung unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Reform festgestellten sog. Anfangkapitals auf dem Versicherungskonto und der später geleisteten Beiträge sowie der gemeinsam für Männer und Frauen statistisch errechneten durchschnittlichen Lebenserwartung festgelegt. Die Berechnung der Rentenzahlung aus dem offenen Rentenfonds ist ähnlich. Unterschiedlich ist allerdings die Berechnungsgrundlage für die Aufwertung des angesparten Kapitals: beim Sozialversicherungsfonds ist der Zuwachs der Beitragsbasis (der Summe aller in den Fonds geflossenen Beiträge), beim offenen Rentenfonds die auf dem Kapitalmarkt erzielte Rendite maßgeblich. Die im Sozialversicherungsfonds gesammelten Beiträge werden von der staatlichen Sozialversicherungsanstalt (poln. Zak ad Ubezpiecze Spo ecznych ZUS) verwaltet. Die in die offenen Rentenfonds fließenden Beiträge werden dagegen (gegen Entgelt) durch konzessionierte private Aktiengesellschaften, sog. Allgemeine Rentengesellschaften (Powszechne Towarzystwo Emerytalne PTE) auf dem Kapitalmarkt investiert, wobei die Art und Weise der Kapitalanlage gesetzlich beschränkt ist. Das neue System zeichnet sich durch ein hohes Maß an Individualität des Versicherungsverhältnisses in dem Sinne aus, dass zwischen dem geleisteten Rentenversicherungsbeitrag und der später ausgezahlten Rente eine weitgehende Äquivalenz gewährleistet wird. Mit anderen Worten kann gesagt werden, dass je mehr und je länger ein Ver-1
doi:10.5771/0030-6444-2008-1-35 fatcat:blgthgbbofc4fji63aux3rfhvy