Karlsruhe kippt den Berliner Mietendeckel – Das Scheitern einer einmaligen Idee des sozialen Mietrechts oder eine Chance für dessen Fortschritt?

Marek Schauer
2021 Kritische Justiz  
Karlsruhe kippt den Berliner Mietendeckel -Das Scheitern einer einmaligen Idee des sozialen Mietrechts oder eine Chance für dessen Fortschritt? Mit Beschluss vom 25. März 2021 1 hat das Bundesverfassungsgericht den seit Februar 2020 geltenden "Berliner Mietendeckel" für nichtig erklärt. Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) ist somit nur noch Rechtsgeschichte. Das ist sehr bedauerlich, da die vom Berliner Gesetzgeber angepeilte "Atempause" 2 für Berlins
more » ... r:innen in der Praxis tatsächlich realisiert wurde. Das Verbot von Mieterhöhungen für fünf Jahre sowie die Absenkung der Mieten auf dem Mietspiegel 2013 nachempfundene Mietobergrenzen in dem vom Gesetz definierten Mietmarkt erlaubten eine feste Kalkulation der Kosten, welche aus dem Einkommen für die Miete zu berechnen sind. Zumal das eigene Einkommen höchst selten in der eigenen Hand liegt und unselbständige Mieter:innen dem "Zangengriff" von Vermieter:innen, welche die höchstmögliche Nettomiete erwirtschaften wollen, und Arbeitgeber:innen, welche den Lohn ebenfalls aus wirtschaftlichen Gründen knapp kalkulieren, ausgesetzt sind. Da ist es kein Zufall, wenn in Großstädten oft 50% des Einkommens 3 für die Miete zu zahlen sind und es sozialstaatlich auf der Hand liegt, einzugreifen. Die Mieter:innen sind für eine Mietsenkung nun auf die Tücken der Mietpreisbremse zurückgeworfen worden, welche der Gesetzgeber des Mietendeckels erkannt und entsprechend getilgt hatte. Keine Regelungskompetenz des Landes Berlin Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat es sich allzu leicht gemacht. Mit Hinweis darauf, dass das Land Berlin keine eigene Regelungskompetenz beim Mietpreisrecht neben dem Bund nach Art. 72 und 74 des Grundgesetzes habe, erklärte er das Gesetz für nichtig -trotz des substantiierten Gerüchts, 4 dass die Kolleg:innen des Ersten Senats bei der Kompetenz des Landes Berlin wohl keinerlei Probleme sahen, und trotz der
doi:10.5771/0023-4834-2021-4-455 fatcat:e6tmluhtzrds7g6n23ydzzubkq