Spielerschutz im gewerblichen Automatenspiel Rechtsprobleme der Bauartzulassung neuartiger Geldspielgeräte [chapter]

Johannes Dietlein, Felix B. Hüsken
2021 Neues aus Wissenschaft und Lehre der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf 2010  
Einleitung Vorrangige Ziele der Glücksspielregulierung in Deutschland sind der Schutz der Spieler vor den wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gefahren eines ungezügelten Glücksspiels sowie die Kanalisierung des natürlichen, nie gänzlich unterdrückbaren Spieltriebs des Menschen in legale Bahnen. Insbesondere soll durch restriktive Regulierung der Entstehung von Spielsucht entgegengewirkt werden, die in der Suchtmedizin heute als schwerwiegende Erkrankung anerkannt ist. 1 Bezogen auf die
more » ... esetzlich regulierten Glücksspielbereiche (insbesondere Lotterien, Sportwetten und Spielbanken) ergibt sich diese Zielsetzung unzweideutig aus § 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Dem bundesrechtlich in § § 33c bis i Gewerbeordnung (GewO) geregelten gewerblichen (Automaten-)Spielrecht, einem vom Bundesgesetzgeber ersichtlich als nicht genuin glücksspielrechtliche Materie gedachten Regelungssegment mit gleichwohl erheblichem Risikopotential, lässt sich die Zielsetzung zwar nicht in derselben Deutlichkeit entnehmen. Immerhin mittelbar kann eine weithin parallele Zielsetzung aus den Zwecken der Verordnungsermächtigung in § 33f Abs. 1 GewO 2 und der Zentralnorm für die Erteilung von Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung in § 33e Abs. 1 Satz 1 GewO 3 abgeleitet werden. Namentlich die auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 GewO erlassene Spielverordnung 4 (SpielV), die sich dem gewerblichen Automatenspiel zumal in Spielhallen widmet, soll nach der gesetzgeberischen Intention dem Spielerschutz und der Suchtprävention dienen. 5 Ob diese Zielvorgaben indes durch die am 01.01.2006 in Kraft getretene novellierte Fassung der Spielverordnung wirklich erreicht werden, wird derzeit kontrovers diskutiert. Problematisch ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Neufassung des § 13 SpielV, welcher die Bauartzulassung von Geldspielgeräten durch die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt (PTB) betrifft. Die Neufassung des § 13 SpielV hat dazu geführt, dass seitens der PTB für eine neuartige Geldspielgeräteklasse, die sogenannten Multigamer 6 , Bauartzulassungen erteilt worden sind, welche durch ein "Umbuchen" der
doi:10.1515/9783110720051-044 fatcat:zrsvjlicefhrfi4p6ygttiu6eq