Gefährdete Baudenkmäler

Die Redaktion
2022
Die Anwendung der neuen Vorschriften über die Bodengewinnbestauerung kommt erstmals für den Veranlagiumgszeitraum 1971 im Frage. Der fortge-fallene § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG ist bei Grund und Boden, der zu einem land-und forstwirtschaftlichen Betriebs vermögen gehört, letztmals für Wirtschaftsj.ahre anzuwen den, die vor dem 1. 7. 1970 enden. Entsteht durch die Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land-und forst wirtschaftlichen Betriebes gehört, ein Gewinn,
more » ... ist dieser nicht zu berücksichtigen, wenn 'der Grund (und Boden vor dem 1. 7. 1970 veräußert oder entnommen worden ist oder wenn bei einer Veräußerung nach 'dem 30. 7. 1970 die Ver äußerung auf einem vor dem 1. Juli 1970 rechtswirksam abge schlossenem obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. Die ergänztem Vorschriften des § 6b und § 6c EStG sind erstmals anzuwenden, wenn der Grund und Boden, der zu einem land-und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge hört, nach dem 30. Juli 1970 veräußert worden ist; es sei denn, die Veräußerung beruht auf einem vor dem 1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen Vertrag.
doi:10.11588/bus.1971.2.86030 fatcat:ft6vv574nvdftnb3eagoyb6o3a