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Gefährdete Baudenkmäler
2022
Die Anwendung der neuen Vorschriften über die Bodengewinnbestauerung kommt erstmals für den Veranlagiumgszeitraum 1971 im Frage. Der fortge-fallene § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG ist bei Grund und Boden, der zu einem land-und forstwirtschaftlichen Betriebs vermögen gehört, letztmals für Wirtschaftsj.ahre anzuwen den, die vor dem 1. 7. 1970 enden. Entsteht durch die Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land-und forst wirtschaftlichen Betriebes gehört, ein Gewinn,
doi:10.11588/bus.1971.2.86030
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