Gefahr, Risiko, Restrisiko – Begiffsbestimmungen und Probleme aus juristischer Sicht –
Franz-Joseph Peine, Universitätsbibliothek Braunschweig
2000
Gefahr, Risiko, Restrisiko -Begiffsbestimmungen und Probleme aus juristischer Sicht - Hannover, 28. Juni 1999* I. Die Begriffe Gefahr, Risiko und Restrisiko sind Termini, die zum großen Komplex des Rechts der Sicherheit zählen. Es läßt sich problemlos der Nachweis für die Richtigkeit der Behauptung führen, daß der Zentralbegriff des Rechts der Sicherheit -dieses Recht bezeichnet man auch als Polizei-oder Ordnungsrecht -der Begriff der Gefahrenabwehr ist. Sicherheitsrecht, Polizeirecht und
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... gsrecht sind deshalb Gefahrenabwehrrecht. In welcher Weise mit dem Begriff der Gefahr die Termini Risiko und Restrisiko zusammenhängen, bedarf der Darstellung. Hinzuweisen ist darauf, daß die angesprochene Relation bestritten ist. Losgelöst von den rechtlichen Fragen, die es zu beantworten gilt, bestehen mit Blick auf die Relation Vermischungen und Unklarheiten auch im "allgemeinen" gesellschaftlichen Bereich -ein Hinweis auf das Stichwort "Risikogesellschaft" mag genügen. Diese Unklarheiten haben auch im Bereich des Rechts zu Verwirrungen geführt. Bevor ich mich der definitorischen Arbeit zuwende, sei ein kurzer Blick auf den Traditionszusammenhang der Gefahrenabwehr gestattet. Der Blick soll zeigen, daß meine Aufgabenstellung Grundfragen des modernen Staates betrifft. Das Monopol zur Ausübung von Gewalt liegt heute beim Staat. Es liegt dort deshalb, weil die Existenz des Staates damit zu rechtfertigen ist, daß er Leben und Gesundheit seiner Bürger schützt -gegen Gefahren, die diesen von innen wie von außen drohen. Die Ausübung dieser Schutzfunktion regelt das Polizeirecht; es legitimiert und limitiert zugleich staatliches Handeln -Polizeirecht ist in einem Verfassungsstaat der Qualität, wie die Bundesrepublik einer ist, immer auch die Handlungsmöglichkeiten des Staates begrenzendes Recht: nicht Sicherheit gegen Freiheit, sondern Sicherheit und Freiheit lautet die Maxime. "Der Verfassungsstaat macht sich das Staatsziel Sicherheit zu eigen und bringt es mit dem Ziel der Freiheit zum Ausgleich dadurch, daß er die Freiheit der Bürger durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht stärker beschränkt als von der Sache her erforderlich und angemessen, daß er auch den Störer als Rechtssubjekt achtet und das Schutzbedürfnis des Gefährdeten als subjektives Recht anerkennt" (Isensee). Das Gefahrenabwehrrecht ist heute in jedem Bundesland allgemein in Gestalt sogenannter Polizeigesetze normiert -in Niedersachsen heißt dieses Gesetz sogar Gefahrenabwehrgesetz. Jenseits dieses "Basisgesetzes" gibt es eine Vielzahl von Spezialgesetzen, die ebenfalls der Gefahrenabwehr dienen. Als Beispiele seien genannt: das Bundes-Immissions-* Vortrag gehalten beim 2. Colloquium der Kommission "Recht und Technik" der Braunschweigischen Wissenschaftlichen Gesellschaft. Digitale Bibliothek Braunschweig
doi:10.24355/dbbs.084-201302140923-0
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