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Schweigepflicht - aus Unkenntnis oft unterschätzt - Nur selten ist ein Bruch der Geheimhaltung erlaubt
2007
Der Klinikarzt
Recht 555 Schweigepflicht -aus Unkenntnis oft unterschätzt Nur selten ist ein Bruch der Geheimhaltung erlaubt Ganz klar: Ärzte unterliegen wie Juristen oder Priester einer Schweigepflicht. In der Praxis wird deren Bedeutung jedoch häufig unterschätzt. Denn bereits vermeintlich unverfängliche Angaben, wie der Name und die Anschrift des Patienten oder allein die Tatsache, dass ein Patient in Behandlung ist, fallen unter die Schweigepflicht eines Arztes. Grundsätzlich sollte man also keinerlei
doi:10.1055/s-2007-993070
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