110 Jahre Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft

:None, Bundesbehörden Und Einrichtungen Im Geschäftsbereich Des Bundesministeriums Für Ernährung Und Landwirtschaft (BMEL)
2007 Mitteilungen aus der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft  
Biologische Bundesanstalt für Land-und Forstwirtschaft (BBA) Die Biologische Bundesanstalt für Land-und Forstwirtschaft (BBA) ist eine selbständige Bundesoberbehörde und Bundesforschungsanstalt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV). Sie blickt auf eine lange Tradition zurück und ist aus der 1898 gegründeten Biologischen Abteilung am Kaiserlichen Gesundheitsamt in Berlin hervorgegangen. Heute gehören zur BBA 13 Institute, eine
more » ... lung, eine Fachgruppe und gemeinschaftliche Einrichtungen an sieben Standorten in Deutschland. Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Pfl anzen stehen im Mittelpunkt der Arbeiten der Biologischen Bundesanstalt. Gesunde Nahrungs-und Nutzpfl anzen tragen zur Lebensqualität der Menschen bei. Gleichermaßen ist die BBA mit ihrer Forschung daran beteiligt, die uns umgebenden Kulturlandschaften nachhaltig zu sichern. Die Aufgaben der BBA, die auch im Pfl anzenschutz-und im Gentechnikgesetz sowie durch die Europäischen Union festgelegt sind, umfassen u. a.: © Biologische Bundesanstalt für Land-und Forstwirtschaft, 2007 Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrages, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe auf photomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben bei auch nur auszugsweiser Verwertung vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der Fassung vom 24. Juni 1985 zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspfl ichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
doi:10.5073/20200323-143437 fatcat:bkevy7nqvjbnrnjnftsfzjcvnm