Ludwigsburger Geschichtsblätter. - 54 (2000)
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2022
Weil das, was in der Welt geschieht, der Erinnerung zu entgleiten pflegt, wenn es nicht der Schrift anvertraut wird, sollen alle, die diese Urkunde ansehen werden, wissen, dass wir Berthold, ein Freier von Blankenstein, und seine Frau Elisabeth die Kirche der Nonnen, welche wir zu Ehren der heiligen Gottesgebärerin Maria gegründet haben, mit Zustimmung des verehrungswürdigen Vaters und Herrn Heinrich, des Speyrer Bischofs und Kanzlers des heiligen Reichs, sowie die dortige Pfarrkirche, welche
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... r der oben genannten Kirche der Nonnen mit Zustimmung des schon genannten verehrungswürdigen Vaters und Herrn, des Speyrer Bischofs, und des Kapitels ganz geschenkt haben, und all ihre [ = der Nonnen] Besitzungen einschließlich des von dem Herrn Rudolf, Markgraf von Baden, gekauften Guts und allen anderen Gütern, die von alters her oder neuerdings dem Kloster oder der Pfarrkirche zugebracht oder gekauft wurden, von jeglichem Vogtrecht, welches uns gehört, befreien, indessen in der Weise, dass die vorgenannten Nonnen zu unserer Lebenszeit sich niemanden anderen zum Vogt wählen, damit wir nicht dadurch den Ehrentitel (nomen) der Gründer zu verlieren scheinen. Wir wollen auch und bestimmen, dass die Grenzen für die vorgenannten Nonnen, innerhalb welcher sie Kloster, Klausur, Gärten, Obstgärten, Mühlen, Fischteiche und alle erforderlichen Wirtschaftsgebäude errichten können, die Brücke sei, die den Fluss, der Bottwar heißt, überquert, und der Freihof und das Gebiet des Schusters und die beiden öffentlichen Straßen, die zu dem Dorf, das Kleinbottwar heißt, führen sowie der obere Steinbruch in Richtung dieses Dorfs und alles, was darin eingeschlossen ist, mit Ausnahme dreier Flächen, nämlich die des Bernold, die des Konrad und die der Witwe des Gimainer. Der Fischteich jenseits des oberen Steinbruchs aber soll uns und ihnen gemeinsam sein. Darüber hinaus befreien wir 10 Jauchert, die mit ihnen zu tauschen sind, wo es notwendig sein sollte, von jeglichem Vogtrecht. Wir wollen auch, dass ihre Mühlen keine Leute, die mahlen wollen, aus dem Dorf Steinheim annehmen, sofern nicht die Mühlen an dem Gewässer, das Murr heißt, aus irgendeinem Hinderungsgrund nicht mahlen können; von anderen Dörfern aber können sie die Leute, die mahlen wollen, jederzeit annehmen. Wir wollen auch und bestimmen, dass sie die Steinbrüche und Wasserleitungen in ihrem ganzen Gut und [dem] ihrer Leute frei besitzen sollen. Weiterhin erlauben wir, dass die genannten Schwestern, wenn es ihnen belieben sollte, aus dem Dorf Jux eine Grangie machen, indessen in der Weise, dass die Wälder ihnen und unseren Leuten von Steinheim zum Fällen von Bauholz gemeinsam seien. Wir versprechen auch, dass wir uns nach bestem Wissen Mühe geben werden, dass alle in den vorgenannten Grenzen Ansässigen ihre Güter den vorgenannten Schwestern verkaufen mögen, als ob wir selbst sie erwerben wollten. Wenn in einem Dienstverhältnis zum Kloster stehende Leute oder Knechte etwas tun, wodurch sie der Buße anheimfallen, die volkssprachlich Frevel heißt, mögen sich die Schwestern von diesen lossagen oder für sie die Buße zahlen. Bei denjenigen aber, die ihnen(= den Schwestern) durch Gehorsamspflicht verbunden sind, sollen sie nach Art der anderen Religiosen für diese Genugtuung leisten. Wir versprechen auch bei unseren Seelen, dass wir auf dem zur rfarrkirche gehörenden Friedhof keine Leute stationieren, es sei denn zu Kriegszeiten oder wegen einfallender Feinde, und dass wir dort nichts weiter bauen werden. Im Hinblick auf alles oben Gesagte aber versprechen wir, dass wir uns nach bestem Wissen, doch 9 ohne unseren Nachteil darum bemühen werden, dass es zur gänzlichen Freiheit gelangen werde. Und damit alles oben Gesagte größere Sicherheit habe, habe ich dafür gesorgt, dass die vorliegende Urkunde mit den Siegeln des Herrn H[ einrich], des Speyrer Bischofs, der Grafen Ulrich von Württemberg, Hartmann von Grüningen und [ ... ] von Vaihingen und unseren eigenen Siegeln bekräftigt werde. Dies ist geschehen [ ... ]
doi:10.57962/regionalia-20003
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