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Das BGH-Urteil im "Euthanasie"-Prozeß
1989
Kritische Justiz
28 normierend, wofür die Anwendung des Begriffs auch im außergerichtlichen Bereich spricht (Bsp. Arbeitsamts-Gutachten). Daß es einer modernen Auffassung, einer humanen, menschenwürdigen Behandlung psychisch Kranker entspricht, im Falle eines Strafprozesses als »abartig« tituliert zu werden, muß bestritten werden, wie schon Rasch (NJW 80, 13°9, 1314) den Begriff als »peinlich-diskriminierend« bezeichnete. Die Peinlichkeit steigt ins Unermeßliche, wenn man sich vorstellt, daß bei der hier
doi:10.5771/0023-4834-1989-3-328
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