II. Das Mahaufschlagzeseh vom 18. Mär; 1910
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1911
Das Bayerische Malzaufschlaggesetz vom 18. März 1910
Vom 16. Mai 1868 nicht eingetreten. ES wurde lediglich durch daS Gesetz vom 24. Mai 1896 (GVBl. S. 237) eine Erleichterung für die Zulassung zum ermäßigten Matzaufschlage für Braustätten gewährt, die im Jahre 1888 zwar vorhanden, jedoch nicht im Betrieb waren und endlich brachte Artikel 165 deS Ausführungsgesetzes »um Bürgerlichen Gesetzbuch« einige 16 äJtat 1868 Änderungen deS MatzaufschlaggesetzeS vom ^ Dez 1889 bezüglich der Haftung für Strafe und Kosten, sowie deS Verhältnisses deS Betriebs
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... berechtigten zum Pächter. II. Das Mahaufschlagzeseh vom 18. Mär; 1910. Die Veranlassung zu diesem Gesetze gab die Erhöhung der nord deutschen Brausteuer. Für daS im Deutschen Reiche, jedoch mit Ausschluß der Königreiche Bayern und Württemberg, des Großherzogtums Baden und Elsaß-Lothringens , bereitete Bier wird auf Grund von Artikel 35 Abs. 1 der Reichsversassung die Brausteuer erhoben, deren Erttägnis gemäß Art. 38 Abs. 1 der Reichsversassung in die ReichSkaffe fließt. Die Besteuerung des inländischen Bieres in Bayern, Württembew und Baden ist durch Artitel 35 Abs. 2 der ReichSverfastung und in Elsaß-Lothringen durch 8 4 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873 -RGBl. S. 161der Landesgesetzgebung Vorbehalten. Diese Bundesgebiete vereinnahmen die Erträgnisse ihrer inneren Biersteuern in die Landeskaffen; an die Reichskaffe haben sie im Verfolge der Bestimmung in Artikel 38 Abs. 4 der Reichsverfaffung und § 4 Abs. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 25. Auni 1873 an Stelle der Reichsbrausteuer Ausgleichungsbeträge zu enttichten. Die Höhe der AusaleichungSbeträge bemißt sich für die ein zelnen in Betracht kommenden Bundesgebiete nach der matrikularmäßigen Bevölkerung und der auf den Kopf der Bevölkerung in der Brausteueraemeinschaft tteffenden Brausteuerbelastung. Eine Erhöhung dieser Be lastung hat daher auch eine Erhöhung der Ausgleichungsbeträge für die Bundesgebiete mit selbständiger Bierbesteuerung zur Folge. Erhöhungen der norddeutschen Brausteuer sind eingetreten durch die Gesetze wegen Änderung des Brausteuergesetzes vom 3. Juni 1906 -RGBl. S. 622 ff.und vom 15. Juli 1909 -RGBl. S. 695 ff. -Die Brausteuererhöhung im Jahre 1906 hat jedoch zufolge der Bestimmung in § 6 deS Gesetzes, betreffend die Ordnung deS Reichshausbalts und die Tilgung der Reichs schuld, vom 3. Juni 1906 -RGBl. S. 620 ff. -, eine Erhöhung der Ausgleichungsbeträge erst vom ReichSrechnungSjabre 1909 an zur Folge gehabt. DaS Gesetz vom 15. Juli 1909 bewirkte die Erhöhung der Ausgleichungsbettäge zum vollen Bettage erst vom Reichsrechnungsjahre 1910 an; für daS Rechnungsjahr 1909 waren die Ausgleichungsbeträge keines falls in höheren Beträgen zu entrichten, als sie sich nach der Einnahme an Brausteuer in der Brausteuergemeinschaft für das Jahr 1908 ergeben (Artikel VII Abs. 2 deS Gesetzes wegen Änderung des Brausteuergesetzes vom 15. Juli 1909). Die Erhöhung der AuSaleichungsbettäge hatte gegenüber der Finanz periode 1908/1909 in der Finanzperiode 1910/1911 eine Mehrung der Zapf, Malzaufschlaggesetz. H
doi:10.1515/9783112365847-003
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