Dr. J. Baron, Professor an der Universität Bern, Geschichte des römischen Rechts
Schollmeyer
1885
Zeitschrift der Savigny-Stiftung fur Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung
des römischen Rechts. Erster Theil: Institutionen und Civilprocess. Berlin, Verlag bei Leonhard Simion. 1884. XII und 471 S. Das Bedürfniss nach einem, die Geschichte des römischen Rechts zusammenfassenden Werke ist allgemein anerkannt. Das Unternehmen, eine solche zusammenfassende Darstellung zu geben, bedarf also keiner weiteren Rechtfertigung. Wohl aber sind Zweifel darüber am Platze, ob das Werk des Verfassers jenes Bedürfniss zu befriedigen geeignet ist. Allerdings kann dabei nur nach dem
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... isher erschienenen ersten Theil geurtheilt werden. Doch ergibt sich aus ihm zur Genüge, dass aus dem begonnenen Unternehmen ein zur Orientirung geeignetes Handbuch der römischen Rechtsgeschichte schwerlich hervorgehen wird. Verfasser geht nämlich in ganz ähnlicher Weise zu Werke, wie in seinem bekannten Buche über Pandekten, sodass sich theilweise sogar wörtliche Uebereinstimmungen finden (vergi, ζ. Β. § 33 der Rechtsgeschichte und § 337 der Pandekten). Wie dort werden zwar auch hier Meinungsverschiedenheiten referirt, aber niemals die Namen der Dissentienten genannt. Allerdings steht über jedem Paragraph ein Verzeichniss der einschlagenden Litteratur. Aber dem Leser, welcher aus dem Text ersehen hat, dass "Einige" dieser, "Andere" jener Meinung sind und sich damit nicht begnügen will, bleibt es überlassen, durch Nachschlagen säinmtlicher in dem Verzeichniss aufgeführten Schriften festzustellen, wer denn nun zu den Einen oder wer zu den Andern gehöre, ferner, welche Gründe für diese oder für jene Meinung angeführt werden. Denn auch das lässt sich nicht behaupten, dass die neuere Litteratur eingehend verarbeitet sei. So ist zwar das Buch von Schultze "Privatrecht und Process" citirt, aber die eigenartige Auffassung dieses Schriftstellers nirgends berücksichtigt und Sohm's Institutionenlehrbueh ist, abgesehen von S. 11, gar nicht einmal citirt, auch da nicht, wo Sohm eine eigene Meinung vertritt. Vielmehr characterisirt sich der Abschnitt über Civilprocess als eine, allerdings durchaus gelungene
doi:10.7767/zrgra.1885.6.1.278
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