Art. 115h Dauer der Wahlperiode und Amtszeiten [chapter]

Christoph Gröpl, Kay Windthorst, Christian Coelln
2020 Grundgesetz  
Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. 3 Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. 4 Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter. Art. 115a-115l Art. 115h [Dauer der Wahlperiode und Amtszeiten]
doi:10.17104/9783406746833-875 fatcat:iudm3kysazfa5ccqunfx4mfoya