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Das Werk als Nutzungsobjekt in den Schranken für Lehre, Forschung und Bibliotheken (§§ 60a, 60c, 60e UrhG)
2020
Bibliotheksdienst
AbstractDieser Artikel behandelt die neu geschaffenen Schranken für Lehre, Forschung und Bibliotheken (§§ 60a, 60c, 60e UrhG), welche die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks in unterschiedlichem Umfang erlauben. Für die einzelnen Schrankenregelungen werden jeweils deren Tatbestände, Erweiterungen und gegebenenfalls die entsprechenden Bereichsausnahmen ausführlich dargestellt. Dabei wird an den entsprechenden Stellen auf die praktischen Probleme bei der Anwendung der Schrankenbestimmungen näher eingegangen.
doi:10.1515/bd-2020-0057
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