§ 5.6 Politische Parteien [chapter]

2022 Staatsorganisationsrecht  
Die politischen Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlich-demokratische Ordnung nach dem Grundgesetz. Die Staatsbürger:innen sind über ihr Engagement in den politischen Parteien in der Lage, über die Wahlen hinausgehend wirksam Einfluss auf das politische Geschehen nehmen zu können, vgl. § 1 I 1 PartG. 1 Die zentrale Norm des Grundgesetzes als Ausgangspunkt für die Rechte der politischen Parteien bildet Art. 21 GG. Geschützt wird vor allem die Freiheit und
more » ... leichheit der Parteien, letztere ist insbesondere klausurrelevant. A. Parteien als Akteure im Verfassungsleben Die politischen Parteien stellen ein verfassungsrechtlich notwendiges Instrument der politischen Willensbildung dar. Daher hat das Grundgesetz ihnen den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution zuerkannt. 2 Allerdings sind sie kein Verfassungsorgan. Sie bilden vielmehr Gruppen, die in die institutionalisierte Staatlichkeit hineinwirken. 3 Politische Parteien können als juristische Personen Träger in von Grundrechten sein (Art. 19 III GG) und sich entsprechend auf einschlägige Grundrechte (z. B. Versammlungsfreiheit, Meinungsfreiheit et cetera) berufen und diese im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend machen. Dabei ist aber die Rechtsnatur der zentralen Norm für die politischen Parteien, Art. 21 GG, umstritten. Zum einen wird sie als Einrichtungsgarantie verstanden 4 , zum anderen als Grundrecht angesehen 5 oder zur Interpretation der Grundrechte herangezogen. 6 Versteht man Art. 21 GG nicht als Grundrecht, kann eine Verletzung nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Allerdings können die politischen Parteien, sofern sie als Institution des Verfassungslebens betroffen sind, ein Organstreitverfahren (Art. 93 I Nr. 1 GG, § § 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG) anstrengen.
doi:10.1515/9783110786965-028 fatcat:sxz6lsylznbypo7anfv3kz35ii