Die falsa procuratio im Wandel

Kerstin Pfleger
2009 unpublished
Die Scheinvertreterhaftung hat in den letzten Jahren einen bemerkenswerten Wandel durch-gfemacht. Die heftig umstrittene Regelung des Art 8 Nr. 11 der 4. EVHGB ist im Zuge der österreichischen Handelsrechtsreform aufgehoben worden. Diese Regelung sah nach der alten Rechtslage eine verschärfte Haftung des Scheinvertreters vor, die im österreichischen Recht stets als Fremdkörper galt, da sie in zahlreichen Punkten in starkem Widerspruch zum allgemeinen Schadenersatzrecht stand. Problematisch war
more » ... uch die Zweigleisigkeit der alten Scheinvertreterhaftung, da Art 8 Nr. 11 lediglich im vormals handelsrechtlichen Bereich seine Anwendung fand. Im zivilrechtlichen Bereich wurde eine Haftung des falsus procurator aber als Fall der culpa in contrahendo gehandhabt und führte unter anderen Voraussetzungen zu völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen. Im Zuge der Handelsrechtsreform wurde Anfang 2007 durch § 1019 ABGB erstmalig eine zivilrechtliche Scheinvertreterhaftung normiert, die der bisherigen nicht kodifizierten zivilrechtlichen Haftung folgte.
doi:10.25365/thesis.4121 fatcat:tnrh2ka42ja45du23tn2mgikyq