Luis Cabrai de Moneada, A reserva hereditária no direito peninsular e portugués. Coimbra, França & Armenio 1916 bzw. 1917

Leopold Pereis
1921 Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Germanistische Abteilung  
Luis Cabrai de Moneada, A reserva hereditária no direito peninsular e portugués. Coimbra, França & Armenio 1916 bzw. 1917. 8 o . Volume I Introduçâo: X und 227 S. Volume II (Dos séculos Vili a XV): XV und 289 S. 8 o . Diese Habilitationsschrift bewegt sich auf breiter Grundlage, indem sie ihren Gegenstand aus dem allgemeinen Familienvermögensrecht herausentwickelt. Von hier aus sind die Überschriften der vier Hauptstücke zu verstehen, die den ersten Band bilden: Espanha primitiva; romana;
more » ... ica; árabe. Der zweite, abschließende Band umfaßt die Folgezeit bis zum "endgültigen Siege des römischen Rechts in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts". Er ist in drei Hauptstücke gegliedert: das erste behandelt die familiengüterrechtlichen Zustände vom 8. bis zum 12. Jahrhundert, das zweite die nunmehr in Portugal aufkommende reserva hereditária im engeren Sinne, das dritte die Familienfideikommisse, -die dargestellt werden als eine Nachfrucht der Erbenreserve. Ein Rückblick nebst einigen treffenden Bemerkungen über den Wert rechtsgeschichtlicher Forschung macht den Schluß. Der große Grundgedanke des Ganzen ist der vom gemeinschaftlichen und daher gebundenen Familiengut. Immer wieder wird betont, wie er sowohl den keltiberischen als den germanischen Lebensverhältnissen zugrunde gelegen und trotz aller römischen, kirchlichen, arabischen Einwirkungen sich zum mindesten bis ins späte Mittelalter hinein frisch erhalten habe. Kann man den ersten Band der Abhandlung als "peninsular" bezeichnen, so ist der zweite mehr portugiesisch. In seinem Mittelpunkt steht die geschichtlich-begriffliche Erfassung des Erb env orb eh alts für das Hochmittelalter. Ausgegangen wird hierbei vom französischen Gewohnheitsrecht, weil es stark nach Portugal hinübergewirkt hat. Als dessen Hauptmerkmale, im Gegensatz teils zum römischen, teils zum westgotischen Rechte, werden hervorgehoben: die Beschränkung des Vorbehalts auf Erbgüter; seine Erstreckung auf diese Güter, selbst wenn sie von entfernteren Seitenverwandten herrühren; endlich die Gewährung des besonderen Schutzes der Erbanwäiter grundsätzlich nur gegen Verfügungen von Todes wegen. Der Verfasser neigt nun, obwohl er sich über den Mangel an hinreichenden urkundlichen Anhaltspunkten beklagt 1 ), doch dazu, die beiden letzteren Merkmale auch für das portugiesische Recht anzuerkennen, das sich allerdings nicht so rein wie das französische hat auswirken können. Dagegen erlangte in Portugal die alte Unterscheidung von Erbgut und Gewinngut -oder, mit den Quellen zu reden, von avolenga und ganatura -eine abweichende Bedeutung gerade für ') Neben den Quellenwerken, die er nennt, verdienen Beachtung die Geseliäftsurkunden, welche Pedro A. de Azevedo in der Bevista Lusitana veröffentlicht hat, z. B. die familienerbreehtlkhen in XIV 252 ff. Brought to you by | Nanyang Technological University Authenticated Download Date | 6/11/15 3:05 AM
doi:10.7767/zrgga.1921.42.1.532 fatcat:4spsv2ieevatlhvi4zl4yvxoeq