Über die schwierige Aufgabe, Erhaltenswürdiges von Erhaltbarem zu unterscheiden [article]

Heiko K. L. Schulze, Humboldt-Universität Zu Berlin, Humboldt-Universität Zu Berlin
2017
Seit der Verabschiedung des schleswig-holsteinischen Denkmalschutzgesetzes 1958 gibt es die Möglichkeit, neben jenen von besonderer Bedeutung auch sog. einfache Kulturdenkmale auszuweisen, die allerdings keinerlei denkmalrechtlicher Genehmigung bedürfen, damit quasi seit Jahrzehnten eine freiwillige Denkmalpflege widerspiegeln. Hier existieren also bereits zwei Kategorien von Denkmalen. Die Ausweisung einfacher Kulturdenkmale wäre dann weiterhin akzeptierbar, wenn diese in einer Liste
more » ... h deklariert und damit aufgewertet würden, ihre Einstufung damit zu rechtlichen Konsequenzen (und damit Sicherheit für alle Beteiligten) führte. Die bisher erarbeiteten Denkmaltopographien könnten dazu hervorragend als Grundlage dienen. Dies wäre eine Lösung, will man denn zwei Kategorien von Denkmalen beibehalten. Ob es allerdings noch sinnvoll wäre, überhaupt zwei Kategorien (die einfachen und die besonderen Kulturdenkmale) zu behalten, wäre zu diskutieren und in letzter Konsequenz vor allem aus Gründen mangelnder Akzeptanz der vermeintlich weniger wertvollen Denkmäler und damit fehlender Wirksamkeit zu verneinen. Hier kommen aber auch wieder Fragen des Gesetzesvollzugs ins Spiel. Jedes Eintragungssystem ist nur soweit sinnvoll, wie seine Anwendung auch kurzfristig durchsetzbar ist. Beim konstitutiven Verfahren ist die Eintragung sehr personalintensiv und kann in heutiger Zeit Personal einsparender Behörden kaum noch sinnvoll erscheinen, zumal die Erfahrung aus 47 Jahren Denkmalschutzgesetz in Schleswig-Holstein zeigt, dass flächendeckend auch nach Jahrzehnten kein Denkmalschutz erreicht werden konnte. Bürgerfreundlich wäre ein Verfahren mit einer Denkmalkategorie. Eine Aufwertung der einfachen Kulturdenkmale würde in Schleswig-Holstein automatisch zu einer Reduzierung der Anzahl der Denkmale führen, da ein Teil der dann strengeren Maßstäbe unterworfenen Objekte die Bedingungen eines Kulturdenkmals nicht mehr erfüllen würden. Mit einer flächendeckenden Erfassung, Bewertung und einheitlichen Eintragung im deklaratorischen [...]
doi:10.18452/7038 fatcat:ycrvk4rj6bgjdkigwir4v523l4