Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Studiengang "Luft- und Raumfahrttechnik" mit dem Abschluss "Master of Science" an der Technischen Universität Braunschweig, Fakultät für Maschinenbau

Fakultät 4 Technische Universität Braunschweig, Universitätsbibliothek Braunschweig
2014
Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Studiengang "Luft-und Raumfahrttechnik" mit dem Abschluss "Master of Science" an der Technischen Universität Braunschweig, Fakultät für Maschinenbau Hiermit wird der vom Fakultätsrat der Fakultät für Maschinenbau am 07. 10.2014 beschlossene und vom Präsidenten am 10.12.2014 genehmigte Besondere Teil der Prüfungsordnung für den Studiengang .Luft-und Raumfahrttechnik" mit dem Abschluss .Master of Science" an der Technischen Universität Braunschweig,
more » ... ltät für Maschinenbau hochschulöffentlich bekannt gemacht. Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Studiengang " Luft-und Raumfahrttechnik" mit dem Abschluss "Master of Science" Entsprechend § 1 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor-, Master-, Diplom-und Magisterstudiengänge an der Technischen Universität Braunschweig (Allg. PO}, TU-Verkündungsblatt Nr. 908 vom 12.09.2013, hat der Fakultätsrat der Fakultät für Maschinenbau am 07.10.2014 die folgende Neufassung des Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den Studiengang .Luft-und Raumfahrttechnik" mit dem Abschluss .Master of Science· beschlossen: § 1 Regelstudienzeit Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt 4 Semester (Regelstudienzeit). § 2 Gliederung und Umfang des Studiums (1) Das Studium ist in Modulen organisiert und umfasst insgesamt 120 Leistungspunkte (LP). Das Studium gliedert sich wie folgt: § 9 Studienarbeit Durch die Studienarbeit wird die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen. Hierbei soll der Prüfling nachweisen, dass er an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie interdisziplinäre Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten kann. Eine Studienarbeit hat einen Umfang von 15 Leistungspunkten. Sie ist in schriftlicher Form anzufertigen (13 LP} und in einer mündlichen Präsentation {2 LP} nach § 3 Abs. 9 vor den Prüfern vorzustellen. Eine Verlängerung der Bearbeitungsdauer der Studienarbeit ist möglich und muß aktenkundig gemacht werden. Wird die Bearbeitungsdauer überschritten, so kann die Arbeit mit .nicht ausreichend" bewertet werden. 5 Die Studienarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit durchgeführt werden. Es muss dabei eine eindeutige und deutlich erkennbare Abgrenzung der einzelnen Prüfungsleistungen der Gruppenmitglieder gegeben sein, die eine Einzelbewertung möglich macht. Eine Abgrenzung kann zum Beispiel anhand der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien erfolgen. Die Studienarbeit kann an jedem Institut der Fakultät für Maschinenbau angefertigt werden. Die Studienarbeit wird in der Regel bei dem betreuenden Institut angemeldet. Dort werden auch Anmelde-und Abgabezeitpunkt aktenkundig gemacht. § 10 Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung im zweiten oder höheren Fachsemester eingeschrieben sind, werden nach den bisherigen Bestimmungen geprüft, es sei denn, sie beantragen nach der neuen Prüfungsordnung geprüft zu werden. Wird ein Antrag nach Satz 1 gestellt, erfolgt eine Anrechnung bereits erbrachter Studien-und Prüfungsleistungen gemäß § 6 der Allg. PO. 6 Anlage i Kernbereich Modulbezeichnung Seite i von u:i Technische Universität Braunschweig 1 Anhang zur Prüfungsordnung: Master Luft-und Raumfahrttechnik 2. Kernbereich Luft-und Raumfahrttechnik Modulnummer Modul Entwerfen von Verkehrsflugzeugen 1 Qua/ifikationsziele: Der Studierende erhält einen Einblick in den multidisziplinären Entwurfsprozess von LP: Verkehrsflugzeugen. Hierbei werden der methodische Ablauf und die zu lösenden Aufgaben dargestellt, so dass der Studierende in der Lage ist, solche Prozesse für neue 5 MB-IFL-03 Aufgaben selbständig aufzubauen und zu nutzen. Ein weiteres Ziel ist die Vermittlung eines Verständnisses für die technischen und wirtschaftlichen Folgen bei Änderungen am Semester: Flugzeug, die nicht fachspezifisch sondern fächerübergreifend (multidisziplinär) diskutiert 1 werden. Prüfungsmodalitäten: 1 Prüfungsleistung: Klausur, 150 Minuten Modulnummer Modul Raumfahrtmissionen Qualifikationsziele: Nach Abschluss dieses Moduls beherrschen die Studierenden die Begriffe und LP: Grundlagen erdgebundener Satellitenbahnen unter dem Einfluss der wichtigsten 5 MB-ILR-04 bahnmechanischen Störkräfte. Die Studierenden sind in der Lage die zeitliche Entwicklung von Satellitenbahnen zu berechnen. Das erworbene Wissen befähigt sie Satellitenmissionen bahnmechanisch auszulegen. Die Studierenden sind in der Lage den Semester: Einfluss wichtiger Unsicherheiten in der Vorhersage von Satellitenbahnen einzuschätzen.
doi:10.24355/dbbs.084-201911251516-0 fatcat:74znz5bcxfdi7exsbcqim2zr4i