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Ius deterius facere non potuisset. Materiell- und prozessrechtliche Überlegungen zu D. 16.3.33
2022
Sklaven kam im antiken Rom eine große wirtschaftliche Bedeutung zu und auch die klassischen Juristen setzten sich in verschiedenen Kontexten mit ihnen auseinander. Obschon Sklaven selbst nicht rechtsfähig waren, konnten sie unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Herren am Rechtsverkehr teilnehmen. In Lab. 6 post. a Iav. epit. D. 16.3.33 wird ein solches Rechtsgeschäft geschildert: Ein Sklave schließt einen Verwahrungsvertrag in der Sonderform der Sequestration mit einem Dritten ab. In der
doi:10.11588/srzwo.2022.1.89862
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