Handbuch der Toxikologie. Im Anschlusse an die zweite Auflage von A. W. M. van Hassel's Handleiding tot de vergifteer, für Aerzte und Apotheker bearbeitet von Dr. med. Th. Husemann und Dr. phil. A. Husemann. Berlin, Verlag von Georg Reimer. 1862

Marmé
1863 Archiv der Pharmazie  
Literatur. 189 Dritter Abschnitt. Von den Gehiilfen und Lelirlingen. Im 5.78. wurde zweckmassiger zu sagen sein : "nachdem der Gebulfe iiber die vollbrachte Lehrzeit sich auugewiesen hat". Ob dieselbe eine vierjahrige war oder eine dreijahrige, bleibt gleich, wenn nur die erwiesenen Benntnisse geniigen. Die Priifung beim Austritt aus der Lehre sol1 ein Apotheker vornehmen, nicht der Physicus, wie hier verlangt ist. Der Physicus kennt nicht die An€orderungen der Praxis, auf welche es
more » ... ch mit ankornmt. Im §. 82. fehlt die Bestimmung uber die an den als Lehrling Eintretenden zu machende Anforderung iiber seine wissensrhaftlichen Kenntuisse. Man moge also die Reife fur die erste Classe eines Ggmiia&ms festsetzen, als Minimum die Reife fur die Secunda gelten lassen. J e niehr Kenntnisse der Lehrling in die Lehre mitbringt, um so mehr wird er einst leisten konnen. Viele Apotheker rneinen freilich, wenn man so hohe Anforderungen stelle, werde man keine Zoglinge finden; indess die Phtlrrnacie ist kein Handwerk und macht die Anforderung hoherer wissenschaftlicher Kenntnisse nothwendig. Vierter Abschnitt. Von der Reaufsichtigung der Apotheken. -Der Heaufsichtiger sol1 der Physicus sein. So ist es fast allerwarts; indess ist damit nicht gesagt, dass damit genug geschehen sei und es nicht besser sein konnte. Geniigende Kenntnisse, urn ein Apothekengeschaft in allen seinen Theilen ric htig benrtheilen zu konnen, hat nur der Apotheker; den Juristen beaufsichtigt ein Jurist, den Arzt ein Ant, den Architecten ein Bauvei-standiger, also sollte der Aufseher des Apothekers ein Apotheker sein, und nicht ein Arzt, der bei dem allerbesten Willen selten oder nie die geniigenden Kenntnisse in der Pharoiacie besitzen wird und besitzen kann. Enliuurf eines Gesetzes Uber den Gifthathandel. Im 5.2. sollte schiirfer und genauer bestimmt werden, welche Gifte in Quantitaten von einem Pfunde auch Andere als Apotheker verksufen diirfen: denn wenn I. B. der Kaufmann 1 Pfd. Arsenik oder 1 Pfund Bleizueker verkaufen darf, welcher die Eigenschaften nicht genugsam kennt, 60 kann das zu Unheil fuhren. Im 5. 8. niusste ein liingerer Zeitraum zur Aufbewahrung der Giftscheine, rnindestens 10 Jahre, festgestellt weden. Der gedachte Entwurf einer Medicinalordnung ist ein sehr sschgeniiisser uud anerkennenswertber ; er ist kurz, bundig und meist praktisch in seinen 13estimmungm.
doi:10.1002/ardp.18631630285 fatcat:ljoowss6xne4xd2pe5ul7z7any