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Die strafrechtliche Natur der ärztlichen Behandlung
1899
Deutsche Medizinische Wochenschrift
Standesangelegenheiten. Ifle strafrechtliche Natur der ärztlichen Behamliung. von Professor jur. Karl Stooss in Wien. Unter den Juristen ist es streitig, ob der Operateur, der in dcii Körper des Patienten einschneidet, und der innere Mediciner, der dem Kranken durch seine Arzneien Schmerz oder Unbehagen verursacht, eine Körperverletzung ausführe oder ob die ärztliche Behandlung keine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzes sei.') Der Streit scheint ziemlich unpraktisch zu sein. Allein
doi:10.1055/s-0029-1200250
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