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Rechtsfragen aus der ärztlichen Praxis. (Fortsetzung aus Nr. 11.)
1917
Deutsche Medizinische Wochenschrift
Fortsetzung aus Nr. 11.) Daß der Arzt dem Kranken für verchu1dete unsachgemäße Behandlung, sogenannte Kunstfrhler, sei es aus dem Gesichtspunkte des Vertrages oder der unerlaubten Handlung haftet, ist bekannt. In der Regel wird solche unsachgemäße Behandlung auch dem Willen des Kranken nicht entsprechen, da dieser, wenn er sich auch im allgemeinen mit der Behandlung einverstanden erklärt hat, dies doch nur im Sinne unchgemaßer Behandlung verstanden wissen will. Wohl aber sind auch Fä1le
doi:10.1055/s-0028-1144370
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