Art. 86 Abs. 2 EG als Ausnahmebestimmung von den Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrages für kommunale Unternehmen

Christian Scharpf
2005 Europarecht  
Art. 86 Abs. 2 EG ist zentraler normativer Ansatzpunkt, um einen Ausgleich im Sinne einer Abwägung zwischen der Durchsetzung einer Politik des freien Wettbewerbs zur Wahrung der Einheit des Gemeinsamen Marktes einerseits und den wirtschafts-und sozialpolitischen Zielen und Gemeinwohlinteressen der Mitgliedstaaten andererseits zu schaffen. 1 Von seiner Grundannahme her geht der EG-Vertrag davon aus, dass offene und vollständig wettbewerbliche Märkte Daseinsvorsorgeleistungen am besten erbringen
more » ... önnen, weshalb Art. 86 Abs. 2 EG eine grundsätzlich eng auszulegende Ausnahme von der Anwendung der Wettbewerbs-und Binnenmarktregeln darstellt. 2 Allerdings hat sich die Rechtsentwicklung in jüngerer Zeit, eingeleitet durch das Urteil des EuGH in der Rechtssache Corbeau im Jahre 1993, hin zu einer viel großzügigeren Interpretation des Art. 86 Abs. 2 EG bewegt, worauf in diesem Beitrag einzugehen sein wird. 3 Insbesondere im Hinblick auf die Erbringung von Daseinsvorsorgeleistungen durch die Kommunen hat Art. 86 Abs. 2 EG große Bedeutung. 3a
doi:10.5771/0531-2485-2005-5-605 fatcat:5wz4a2glrnelthqkw33lyjckym