Die UN-Kinderrechtskonvention und die Handlungsfähigkeit unbegleiteter Minderjähriger im deutschen Asyl- und Ausländerrecht

Heike Krieger
2012 Recht der Jugend und des Bildungswesens  
Die UN-Kinderrechtskonvention und die Handlungsfähigkeit unbegleiteter Minderjähriger im deutschen Asyl-und Ausländerrecht 1 Einleitung: Rechte junger Migranten im Völkerrecht Plakativ formuliert "gewährt das Völkerrecht keine kosmopolitische Freizügigkeit". 1 Anders als dem Europarecht liegt dem Völkerrecht nicht die Vorstellung einer Gemeinschaft zugrunde, die mittels von Freizügigkeit einen einheitlichen Raum der Freiheit schaffen will. Das Völkerrecht überlässt es vielmehr im Grundsatz der
more » ... taatlichen Souveränität, Einreise-und Aufenthaltsrechte auszuschließen oder zu gewährleisten, zu weiten oder zu begrenzen. Zugleich hat sich aber der Schutz des Individuums zu einem wesentlichen Gegenstand völkerrechtlicher Verträge entwickelt. Dabei fi nden sich neben allgemeinen menschenrechtlichen Verträgen, wie den beiden UN-Menschenrechtspakten, 2 Regelungswerke, die besonders schutzbedürftige Gruppen zum Gegenstand haben. Hierzu zählen u. a. das Genfer Übereinkommen über die Rechtstellung von Flüchtlingen 3 , aber auch das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK). 4 Im Interesse schutzbedürftiger Gruppen vermögen diese Abkommen, die die Bundesrepublik Deutschland ratifi ziert hat, die staatliche Entscheidungsfreiheit gerade auch im Bereich des Asyl-und Ausländerrechts doch zu beschränken. Hieraus entsteht ein Spannungsverhältnis, das im Hinblick auf die Rechte unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge besonders sichtbar wird. Bei unbegleiteten Minderjährigen kollidiert das legitime Interesse des Staates, Zuwanderung zu steuern und zu begrenzen, wie in § 1 I AufenthG formuliert, in besonderer Weise mit dem Kindeswohl, dessen Gewährleistung vor allem die UN-Kinderrechtskonvention von den Vertragsstaaten einfordert. Denn die UN-Kinderrechtskonvention, die laut Art. 1 KRK für jeden Menschen gilt, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erfasst auch unbegleitete Minderjährige, "die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen ... einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befi nden; hierzu gehören auch Minderjährige, die nach der Einreise ... ohne Begleitung zurückgelassen wurden." 5 Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit solcher auf sich gestellter Minderjähriger, ist die Regelung der § 80 I AufenthG und § 12 I AsylVfG, wonach minderjährige Migranten schon ab dem vollendeten 16. Lebensjahr für die Zwecke des Aufenthaltsrechtes und Asylverfahrens als handlungsfähig gelten, 6
doi:10.5771/0034-1312-2012-2-206 fatcat:f3jekqd25vfgrnhrsjfaa7do44